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{'item': '2001/10/0178'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.09.2004 Geschäftszahl2001/10/0178 RechtssatzBesondere Umstände (iSd Entscheidung des EGMR vom

  1. September 2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich) liegen im vorliegenden Fall (der die Abweisung eines Antrages auf naturschutzbehördliche Feststellung und einen Entfernungsauftrag betrifft) im Hinblick darauf vor, dass auch die Beschwerde, was den entscheidungswesentlichen Sachverhalt, insbesondere das Bild der Landschaft, betrifft, von jenem Sachverhalt ausgeht, der auch dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegt; auch in der auf sachverständiger Basis zu lösenden und (nach Anhörung des Beschwerdeführers) gelösten Frage der Auswirkungen verschiedener Baulichkeiten wendet sich die Beschwerde gegen die Annahmen der belangten Behörde nicht auf der Sachverhalts- und somit "technischen" Ebene, sondern auf der Basis der Rechtsauffassung, dass der Umstand der "Genehmigung" anderer Baulichkeiten für die Beurteilung der Eingriffswirkung der Anlage des Beschwerdeführers von maßgeblicher Bedeutung sei. Der - auf sachverständiger Basis ermittelte - entscheidungsrelevante Sachverhalt ist somit geklärt. Die von der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen sind durch die im vorliegenden E zitierte ständige Rechtsprechung vollständig beantwortet. In der vorliegenden Beschwerde wurde somit keine Rechts- oder Tatfrage von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Art. 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.Besondere Umstände (iSd Entscheidung des EGMR vom
  2. September 2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich) liegen im vorliegenden Fall (der die Abweisung eines Antrages auf naturschutzbehördliche Feststellung und einen Entfernungsauftrag betrifft) im Hinblick darauf vor, dass auch die Beschwerde, was den entscheidungswesentlichen Sachverhalt, insbesondere das Bild der Landschaft, betrifft, von jenem Sachverhalt ausgeht, der auch dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegt; auch in der auf sachverständiger Basis zu lösenden und (nach Anhörung des Beschwerdeführers) gelösten Frage der Auswirkungen verschiedener Baulichkeiten wendet sich die Beschwerde gegen die Annahmen der belangten Behörde nicht auf der Sachverhalts- und somit "technischen" Ebene, sondern auf der Basis der Rechtsauffassung, dass der Umstand der "Genehmigung" anderer Baulichkeiten für die Beurteilung der Eingriffswirkung der Anlage des Beschwerdeführers von maßgeblicher Bedeutung sei. Der - auf sachverständiger Basis ermittelte - entscheidungsrelevante Sachverhalt ist somit geklärt. Die von der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen sind durch die im vorliegenden E zitierte ständige Rechtsprechung vollständig beantwortet. In der vorliegenden Beschwerde wurde somit keine Rechts- oder Tatfrage von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Artikel 6, EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.