RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum13.10.2004 Geschäftszahl2001/10/0200 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 97/10/0235 E 18. Oktober 1999 RS 1 (hier: der Standort der verfahrensgegenständlichen baulichen Anlage (Fundament) ist als in der freien Landschaft iSd Krnt. NatSchG 1986 gelegen zu beurteilen). Stammrechtssatz§ 5 Abs 1 Einleitungssatz Krnt NatSchG 1986 definiert FREIE LANDSCHAFT als den Bereich außerhalb von geschlossenen Siedlungen und der zum Siedlungsbereich gehörigen besonders gestalteten Flächen, wie Vorgärten, Hausgärten und Obstgärten. Den Gesetzesmaterialien ( Verf-30/11/1986 ) zufolge sollte damit als Gegenstück zum BEBAUTEN GEBIET im Sinne des Krnt OrtsbildpflegeG, LGBl Nr 81/1979, das Gebiet außerhalb der geschlossenen Siedlungen festgelegt werden. Als SIEDLUNG sollte eine Ansammlung von Gebäuden gelten, wobei als Untergrenze mindestens 3 Wohnobjekte vorhanden sein müssten. Als GESCHLOSSEN werde ein Siedlungsbereich dann anzusehen sein, wenn er optisch einen Zusammenhang zwischen den Gebäuden und den dazugehörigen besonders gestalteten Flächen (Obstgärten und Vorgärten usw) erkennen lasse und sich vom übrigen nicht bebauten Gebiet sichtbar abhebe. Eine konkrete Höchstentfernung zwischen den einzelnen Gebäuden, die noch einen Siedlungszusammenhang ergäbe, lasse sich nicht festlegen. Allerdings könne ganz allgemein für den Bereich der Ortsränder festgehalten werden, dass diese bei größeren Gebäudeansammlungen eine weniger GESCHLOSSENE Bebauung aufweisen müssten, als bei kleineren Einheiten und demnach auch größere Abstände von 100 m und mehr noch immer eine zusammenhängende Besiedlung bewirkten (hier:Paragraph 5, Absatz eins, Einleitungssatz Krnt NatSchG 1986 definiert FREIE LANDSCHAFT als den Bereich außerhalb von geschlossenen Siedlungen und der zum Siedlungsbereich gehörigen besonders gestalteten Flächen, wie Vorgärten, Hausgärten und Obstgärten. Den Gesetzesmaterialien ( Verf-30/11/1986 ) zufolge sollte damit als Gegenstück zum BEBAUTEN GEBIET im Sinne des Krnt OrtsbildpflegeG, Landesgesetzblatt Nr 81 aus 1979,, das Gebiet außerhalb der geschlossenen Siedlungen festgelegt werden. Als SIEDLUNG sollte eine Ansammlung von Gebäuden gelten, wobei als Untergrenze mindestens 3 Wohnobjekte vorhanden sein müssten. Als GESCHLOSSEN werde ein Siedlungsbereich dann anzusehen sein, wenn er optisch einen Zusammenhang zwischen den Gebäuden und den dazugehörigen besonders gestalteten Flächen (Obstgärten und Vorgärten usw) erkennen lasse und sich vom übrigen nicht bebauten Gebiet sichtbar abhebe. Eine konkrete Höchstentfernung zwischen den einzelnen Gebäuden, die noch einen Siedlungszusammenhang ergäbe, lasse sich nicht festlegen. Allerdings könne ganz allgemein für den Bereich der Ortsränder festgehalten werden, dass diese bei größeren Gebäudeansammlungen eine weniger GESCHLOSSENE Bebauung aufweisen müssten, als bei kleineren Einheiten und demnach auch größere Abstände von 100 m und mehr noch immer eine zusammenhängende Besiedlung bewirkten (hier: der Standort des Wohnwagens ist als in der FREIEN LANDSCHAFT im Sinne des Krnt NatSchG 1986 gelegen zu beurteilen).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.