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{'item': '2001/10/0232'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.09.2002 Geschäftszahl2001/10/0232 RechtssatzDie Möglichkeit einer fortwirkenden Rechtsverletzung wird in jenen Fällen verneint, in denen es um die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe geht, wenn der Beschwerdeführer diese Schulstufe in der Zwischenzeit absolviert hat (vgl zB den hg Beschluss vom

  1. Dezember 2000, Zl 2000/10/0004, und die dort zitierte Vorjudikatur), in denen es um den Ausschluss von einer (bestimmten) allgemeinbildenden höheren Schule geht, wenn bereits die Reifeprüfung an einer anderen allgemeinbildenden höheren Schule abgelegt wurde (vgl den hg Beschluss vom
  2. Dezember 1999, Zl 97/10/0015), und in denen es um den Ausspruch des Nichtbestehens der Reifeprüfung geht, wenn die Reifeprüfung in der Folge bestanden wurde (vgl den hg Beschluss vom
  3. Jänner 1994, Zl 93/10/0198). Hier: Der Sohn der Beschwerdeführerin wird im Schuljahr 2002 im Hinblick darauf, dass er infolge Erreichung der Altersgrenze nach § 2 SchulpflichtG der allgemeinen Schulpflicht unterliegt, zum Besuch der ersten Klasse einer Volksschule berechtigt (und verpflichtet) sein. Diese Berechtigung setzt weder eine Entscheidung nach § 7 Abs 1 SchulpflichtG noch die Beseitigung des gemäß § 7 Abs 8 SchulpflichtG erfolgten Widerrufs der vorzeitigen Aufnahme voraus. Der im Instanzenzug ergangene Widerrufsbescheid greift somit ab dem Ende des Schuljahres 2001/2002 nicht mehr in die Rechtssphäre der Beschwerdeführerin ein. Davon ausgehend hätte die Entscheidung über die Beschwerde nur noch theoretische Bedeutung (Einstellung wegen Gegenstandslosigkeit in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs 1 VwGG).Die Möglichkeit einer fortwirkenden Rechtsverletzung wird in jenen Fällen verneint, in denen es um die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe geht, wenn der Beschwerdeführer diese Schulstufe in der Zwischenzeit absolviert hat vergleiche zB den hg Beschluss vom
  4. Dezember 2000, Zl 2000/10/0004, und die dort zitierte Vorjudikatur), in denen es um den Ausschluss von einer (bestimmten) allgemeinbildenden höheren Schule geht, wenn bereits die Reifeprüfung an einer anderen allgemeinbildenden höheren Schule abgelegt wurde vergleiche den hg Beschluss vom
  5. Dezember 1999, Zl 97/10/0015), und in denen es um den Ausspruch des Nichtbestehens der Reifeprüfung geht, wenn die Reifeprüfung in der Folge bestanden wurde vergleiche den hg Beschluss vom
  6. Jänner 1994, Zl 93/10/0198). Hier: Der Sohn der Beschwerdeführerin wird im Schuljahr 2002 im Hinblick darauf, dass er infolge Erreichung der Altersgrenze nach Paragraph 2, SchulpflichtG der allgemeinen Schulpflicht unterliegt, zum Besuch der ersten Klasse einer Volksschule berechtigt (und verpflichtet) sein. Diese Berechtigung setzt weder eine Entscheidung nach Paragraph 7, Absatz eins, SchulpflichtG noch die Beseitigung des gemäß Paragraph 7, Absatz 8, SchulpflichtG erfolgten Widerrufs der vorzeitigen Aufnahme voraus. Der im Instanzenzug ergangene Widerrufsbescheid greift somit ab dem Ende des Schuljahres 2001 aus 2002, nicht mehr in die Rechtssphäre der Beschwerdeführerin ein. Davon ausgehend hätte die Entscheidung über die Beschwerde nur noch theoretische Bedeutung (Einstellung wegen Gegenstandslosigkeit in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.