RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.09.2002 Geschäftszahl2001/10/0241 RechtssatzNach § 8 Abs 1 Z 4 NWKV ist bei der Angabe von Vitaminen ein "durchschnittlicher Wert" anzugeben. Nach der Begriffsbestimmung des § 6 Abs 9 NWKV handelt es sich dabei um einen Wert, der die in einem bestimmten Lebensmittel enthaltenen Nährstoffmengen am besten repräsentiert und jahreszeitlich bestimmte Unterschiede, Verbrauchsmuster und sonstige Faktoren berücksichtigt, die eine Veränderung des tatsächlichen Wertes bewirken können. Dem Kennzeichnungspflichtigen stehen zur Ermittlung dieses Wertes die in § 8 Abs 2 NWKV alternativ angeführten Möglichkeiten zur Verfügung. Aus dieser Regelung ergibt sich, dass es nicht auf den durchschnittlichen tatsächlichen Gehalt ankommt, sondern auf einen davon unabhängigen, ermittelten Gehalt; vgl dazu Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht II, Kommentar zu § 2 der (deutschen) Nährwertkennzeichnungsverordnung, Rz 6 ff, die insbesondere auf die Notwendigkeit zur Berücksichtigung von Faktoren hinweisen, die eine Veränderung des tatsächlichen Wertes bewirken können. Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage entsprach es zwar nicht der NWKV, wenn die belangte Behörde überprüft hat, ob der tatsächlich festgestellte Vitamingehalt der Kennzeichnung entsprach. Es wäre vielmehr zu prüfen gewesen, ob die Analysen bzw. sonstigen Ableitungen des Produzenten richtig vorgenommen worden sind (vgl Zipfel/Rathke, aaO, Rz 8). Entsprechende Analysen oder sonstige Ableitungen wurden allerdings im Beschwerdefall vom Produzenten gar nicht vorgenommen. Dieser hat lediglich die im Zeitpunkt der Produktion zugefügte (durchschnittliche) Menge an Vitamin C angegeben, da seiner Ansicht nach nur diese Werte "feststellbar und objektivierbar" seien. Diese Vorgangsweise entsprach jedenfalls nicht den Bestimmungen der NWKV, da diese Werte keine Durchschnittswerte im Sinne der Verordnung darstellen.Nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, NWKV ist bei der Angabe von Vitaminen ein "durchschnittlicher Wert" anzugeben. Nach der Begriffsbestimmung des Paragraph 6, Absatz 9, NWKV handelt es sich dabei um einen Wert, der die in einem bestimmten Lebensmittel enthaltenen Nährstoffmengen am besten repräsentiert und jahreszeitlich bestimmte Unterschiede, Verbrauchsmuster und sonstige Faktoren berücksichtigt, die eine Veränderung des tatsächlichen Wertes bewirken können. Dem Kennzeichnungspflichtigen stehen zur Ermittlung dieses Wertes die in Paragraph 8, Absatz 2, NWKV alternativ angeführten Möglichkeiten zur Verfügung. Aus dieser Regelung ergibt sich, dass es nicht auf den durchschnittlichen tatsächlichen Gehalt ankommt, sondern auf einen davon unabhängigen, ermittelten Gehalt; vergleiche dazu Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht römisch zwei, Kommentar zu Paragraph 2, der (deutschen) Nährwertkennzeichnungsverordnung, Rz 6 ff, die insbesondere auf die Notwendigkeit zur Berücksichtigung von Faktoren hinweisen, die eine Veränderung des tatsächlichen Wertes bewirken können. Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage entsprach es zwar nicht der NWKV, wenn die belangte Behörde überprüft hat, ob der tatsächlich festgestellte Vitamingehalt der Kennzeichnung entsprach. Es wäre vielmehr zu prüfen gewesen, ob die Analysen bzw. sonstigen Ableitungen des Produzenten richtig vorgenommen worden sind vergleiche Zipfel/Rathke, aaO, Rz 8). Entsprechende Analysen oder sonstige Ableitungen wurden allerdings im Beschwerdefall vom Produzenten gar nicht vorgenommen. Dieser hat lediglich die im Zeitpunkt der Produktion zugefügte (durchschnittliche) Menge an Vitamin C angegeben, da seiner Ansicht nach nur diese Werte "feststellbar und objektivierbar" seien. Diese Vorgangsweise entsprach jedenfalls nicht den Bestimmungen der NWKV, da diese Werte keine Durchschnittswerte im Sinne der Verordnung darstellen. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/10/0242 2001/10/0243 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2002/10/0036 E 30. September 2002
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.