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{'item': '2001/10/0245'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum04.11.2002 Geschäftszahl2001/10/0245 RechtssatzDer Zweck der Rückzahlungsverpflichtung nach § 51 Abs 1 Z 5 StudFG 1992 liegt darin, Studenten ohne angemessenen Studienfortgang von der Gewährung von Förderung umfassend auszuschließen (vgl dazu etwa das hg Erkenntnis vom

  1. September 1995, Zl 95/12/0074, VwSlg 14312 A/1995). Dementsprechend soll die Verringerung der Rückzahlungsverpflichtung hinsichtlich der für die erste Phase des Studiums gewährten Beihilfe dann erfolgen, wenn der Student wenigstens nach einer gewissen Anlaufphase - nämlich spätestens imDer Zweck der Rückzahlungsverpflichtung nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 5, StudFG 1992 liegt darin, Studenten ohne angemessenen Studienfortgang von der Gewährung von Förderung umfassend auszuschließen vergleiche dazu etwa das hg Erkenntnis vom
  2. September 1995, Zl 95/12/0074, VwSlg 14312 A/1995). Dementsprechend soll die Verringerung der Rückzahlungsverpflichtung hinsichtlich der für die erste Phase des Studiums gewährten Beihilfe dann erfolgen, wenn der Student wenigstens nach einer gewissen Anlaufphase - nämlich spätestens im
  3. Semester - einen günstigen Studienerfolg erreicht (§ 51 Abs 3 Z 1 iVm § 20 Abs 1 StudFG 1992), oder in den beiden ersten Semestern wenigstens Prüfungen über die Hälfte des für die Annahme eines günstigen Studienerfolges erforderlichen Stundenausmaßes ablegt (§ 51 Abs 3 Z 2 iVm § 48 Abs 2 StudFG 1992). Es erschiene unsachlich, zwischen diesen beiden Fällen derart zu differenzieren, dass für die Vorlage der entsprechenden Nachweise in einem Fall überhaupt keine Frist besteht (§ 51 Abs 3 Z 2 StudFG 1992), im anderen Fall (§ 51 Abs 3 Z 1 StudFG 1992) an die Versäumung der Nachweisfrist, die weder einer Wiederaufnahme noch einer Wiedereinsetzung zugänglich ist, jedoch die Sanktion des Ausschlusses von der Verringerung der Rückzahlungsverpflichtung - trotz des rechtzeitig erworbenen günstigen Studienerfolges - zu knüpfen. Abgesehen von einem allfälligen Widerspruch zwischen Z 1 und Z 2 des § 51 Abs 3 StudFG 1992 schiene auch der Ausschluss von der Verringerung der Rückzahlungsverpflichtung trotz Vorliegens der Voraussetzungen der Studienbeihilfe (Bedürftigkeit, günstiger Studienerfolg) eine unangemessene Sanktion für die Versäumung einer "Nachweisfrist" zu sein. § 51 Abs 3 Z 1 StudFG 1992 ist daher dahin auszulegen, dass die Rückforderung der Studienbeihilfe auch dann zu verringern ist, wenn spätestens in der Antragsfrist des
  4. Semesters ab Studienbeginn Nachweise eines günstigen Studienerfolges gegeben sind, auch wenn diese Nachweise der Studienbeihilfenbehörde erst zu einem späteren Zeitpunkt vorgelegt werden.
  5. Semester - einen günstigen Studienerfolg erreicht (Paragraph 51, Absatz 3, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz eins, StudFG 1992), oder in den beiden ersten Semestern wenigstens Prüfungen über die Hälfte des für die Annahme eines günstigen Studienerfolges erforderlichen Stundenausmaßes ablegt (Paragraph 51, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 48, Absatz 2, StudFG 1992). Es erschiene unsachlich, zwischen diesen beiden Fällen derart zu differenzieren, dass für die Vorlage der entsprechenden Nachweise in einem Fall überhaupt keine Frist besteht (Paragraph 51, Absatz 3, Ziffer 2, StudFG 1992), im anderen Fall (Paragraph 51, Absatz 3, Ziffer eins, StudFG 1992) an die Versäumung der Nachweisfrist, die weder einer Wiederaufnahme noch einer Wiedereinsetzung zugänglich ist, jedoch die Sanktion des Ausschlusses von der Verringerung der Rückzahlungsverpflichtung - trotz des rechtzeitig erworbenen günstigen Studienerfolges - zu knüpfen. Abgesehen von einem allfälligen Widerspruch zwischen Ziffer eins und Ziffer 2, des Paragraph 51, Absatz 3, StudFG 1992 schiene auch der Ausschluss von der Verringerung der Rückzahlungsverpflichtung trotz Vorliegens der Voraussetzungen der Studienbeihilfe (Bedürftigkeit, günstiger Studienerfolg) eine unangemessene Sanktion für die Versäumung einer "Nachweisfrist" zu sein. Paragraph 51, Absatz 3, Ziffer eins, StudFG 1992 ist daher dahin auszulegen, dass die Rückforderung der Studienbeihilfe auch dann zu verringern ist, wenn spätestens in der Antragsfrist des
  6. Semesters ab Studienbeginn Nachweise eines günstigen Studienerfolges gegeben sind, auch wenn diese Nachweise der Studienbeihilfenbehörde erst zu einem späteren Zeitpunkt vorgelegt werden.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.