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{'item': '2001/11/0028'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.10.2002 Geschäftszahl2001/11/0028 RechtssatzAuch für Betriebe mit geringer Produktion gemäß § 15a FrischfleischHygieneV 1994 sind die Hygienebestimmungen des § 7 FrischfleischHygieneV 1994 einzuhalten. Gemäß Abs. 2 dieses Paragraphen dürfen aber Räume, die für die Erschlachtung und Bearbeitung (insbesondere Zerlegung) von frischem Fleisch der unter § 1 Abs. 1 genannten Tiere und von Zuchtwildfleisch vorgesehen sind, nur für diesen bestimmungsgemäßen Arbeitsablauf verwendet werden. Die vom Beschwerdeführer als Zerlegungsbetrieb verwendeten Räumlichkeiten durften daher nicht als Verkaufsräumlichkeiten oder als Räumlichkeiten zur Abgabe von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen an Konsumenten verwendet werden. Aus den auch im hier zu beurteilenden Betrieb geltenden Hygienebestimmungen des § 7 Abs. 1 Z. 1 FrischfleischHygieneV 1994 folgt vielmehr, dass betriebsfremde Personen den Betrieb des Beschwerdeführers nur unter Einhaltung der auch für das Betriebspersonal geltenden Hygienebestimmungen betreten durften. Dass diese Vorschriften von den im Tatzeitpunkt am Tatort anwesenden betriebsfremden Personen nicht eingehalten wurden, wird auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Zutreffend hat die Behörde daraus gefolgert, dass damit eine nachteilige Beeinflussung des im Zerlegungsbetrieb bearbeiteten Fleisches insbesondere durch Staub, Schmutz, Krankheitserreger und menschliche Ausscheidungen, nicht hintangehalten wurde, wie dies § 17 Abs. 2 FrischfleischHygieneV 1994 fordert. Ob tatsächlich eine solche hygienisch nachteilige Beeinflussung des zerlegten Fleisches bewirkt worden ist, ist nicht von entscheidender Bedeutung.Auch für Betriebe mit geringer Produktion gemäß Paragraph 15 a, FrischfleischHygieneV 1994 sind die Hygienebestimmungen des Paragraph 7, FrischfleischHygieneV 1994 einzuhalten. Gemäß Absatz 2, dieses Paragraphen dürfen aber Räume, die für die Erschlachtung und Bearbeitung (insbesondere Zerlegung) von frischem Fleisch der unter Paragraph eins, Absatz eins, genannten Tiere und von Zuchtwildfleisch vorgesehen sind, nur für diesen bestimmungsgemäßen Arbeitsablauf verwendet werden. Die vom Beschwerdeführer als Zerlegungsbetrieb verwendeten Räumlichkeiten durften daher nicht als Verkaufsräumlichkeiten oder als Räumlichkeiten zur Abgabe von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen an Konsumenten verwendet werden. Aus den auch im hier zu beurteilenden Betrieb geltenden Hygienebestimmungen des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, FrischfleischHygieneV 1994 folgt vielmehr, dass betriebsfremde Personen den Betrieb des Beschwerdeführers nur unter Einhaltung der auch für das Betriebspersonal geltenden Hygienebestimmungen betreten durften. Dass diese Vorschriften von den im Tatzeitpunkt am Tatort anwesenden betriebsfremden Personen nicht eingehalten wurden, wird auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Zutreffend hat die Behörde daraus gefolgert, dass damit eine nachteilige Beeinflussung des im Zerlegungsbetrieb bearbeiteten Fleisches insbesondere durch Staub, Schmutz, Krankheitserreger und menschliche Ausscheidungen, nicht hintangehalten wurde, wie dies Paragraph 17, Absatz 2, FrischfleischHygieneV 1994 fordert. Ob tatsächlich eine solche hygienisch nachteilige Beeinflussung des zerlegten Fleisches bewirkt worden ist, ist nicht von entscheidender Bedeutung.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.