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{'item': '2001/11/0034'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.05.2004 Geschäftszahl2001/11/0034 RechtssatzGemäß § 143 ABGB gebührt den Vorfahren von ihren Kindern grundsätzlich "angemessener" Unterhalt, das heißt, dass die Unterhaltshöhe zur Deckung der "angemessenen" Bedürfnisse des berechtigten Vorfahren ausreichen muss. Die Angemessenheit der zu deckenden Bedürfnisse richtet sich nach den Lebensverhältnissen sowohl des verpflichteten Kindes als auch des berechtigten Vorfahren. Grundsätzlich wird die gleiche Prozentkomponente wie für den Unterhalt erwachsener Kinder heranzuziehen sein und als "angemessen" 22 % der Bemessungsgrundlage (= regelmäßig das Nettoeinkommen) des unterhaltspflichtigen Kindes anzunehmen sein. Gemäß § 143 Abs. 3 ABGB darf jedoch die Unterhaltsleistung des Kindes unter Berücksichtigung seiner sonstigen Sorgepflichten den eigenen angemessenen Unterhalt nicht gefährden. Weitere Unterhaltspflichten des Unterhaltsschuldners werden nicht linear durch Abzüge ihrer absoluten Höhe von der Bemessungsgrundlage, sondern ausschließlich durch Abzüge von Prozentpunkten (für jedes weitere Kind über 10 Jahren 2 %) vom maßgebenden Unterhaltssatz berücksichtigt. Abzugsfähig von der Bemessungsgrundlage sind nur lebens- und existenznotwenige Ausgaben, namentlich Aufwendungen des Unterhaltspflichtigen, die der Sicherung und Aufrechterhaltung seines Lebens und seiner Arbeitskraft sowie seiner wirtschaftlichen Existenzgrundlage dienen. Nicht abzugsfähig sind hingegen insbesondere Aufwendungen des täglichen Lebens und sonstige übliche Lebensaufwendungen (Hinweis B OGH

  1. Juni 1998, 3 Ob 19/97h).Gemäß Paragraph 143, ABGB gebührt den Vorfahren von ihren Kindern grundsätzlich "angemessener" Unterhalt, das heißt, dass die Unterhaltshöhe zur Deckung der "angemessenen" Bedürfnisse des berechtigten Vorfahren ausreichen muss. Die Angemessenheit der zu deckenden Bedürfnisse richtet sich nach den Lebensverhältnissen sowohl des verpflichteten Kindes als auch des berechtigten Vorfahren. Grundsätzlich wird die gleiche Prozentkomponente wie für den Unterhalt erwachsener Kinder heranzuziehen sein und als "angemessen" 22 % der Bemessungsgrundlage (= regelmäßig das Nettoeinkommen) des unterhaltspflichtigen Kindes anzunehmen sein. Gemäß Paragraph 143, Absatz 3, ABGB darf jedoch die Unterhaltsleistung des Kindes unter Berücksichtigung seiner sonstigen Sorgepflichten den eigenen angemessenen Unterhalt nicht gefährden. Weitere Unterhaltspflichten des Unterhaltsschuldners werden nicht linear durch Abzüge ihrer absoluten Höhe von der Bemessungsgrundlage, sondern ausschließlich durch Abzüge von Prozentpunkten (für jedes weitere Kind über 10 Jahren 2 %) vom maßgebenden Unterhaltssatz berücksichtigt. Abzugsfähig von der Bemessungsgrundlage sind nur lebens- und existenznotwenige Ausgaben, namentlich Aufwendungen des Unterhaltspflichtigen, die der Sicherung und Aufrechterhaltung seines Lebens und seiner Arbeitskraft sowie seiner wirtschaftlichen Existenzgrundlage dienen. Nicht abzugsfähig sind hingegen insbesondere Aufwendungen des täglichen Lebens und sonstige übliche Lebensaufwendungen (Hinweis B OGH
  2. Juni 1998, 3 Ob 19/97h).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.