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{'item': '2001/11/0040'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.11.2002 Geschäftszahl2001/11/0040 RechtssatzDer Verwaltungsgerichtshof hat in seinem grundlegenden Erkenntnis vom

  1. Juni 1996, Zl. 95/11/0419, zum Ausdruck gebracht, dass ein Kammermitglied einen Anspruch darauf hat, dass über seine Zahlungsverpflichtung mit einem rechtsmittelfähigen Bescheid abgesprochen wird, der letztlich vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts bekämpft werden kann. Ein Bescheid, der sich auf § 3 Abs. 2 Beitrags- und UmlagenO ÄrzteK Stmk stützt, wird diesen Anforderungen gerecht. Mit einem Berichtigungsantrag gemäß § 3 Abs. 2 Beitrags- und UmlagenO ÄrzteK Stmk kann das Kammermitglied nämlich alles geltend machen, was die Höhe der Beitragsschuld betrifft. Es kann sowohl die aus seiner Sicht gegebene unrichtige Ermittlung der Bemessungsgrundlage als auch die unrichtige Bemessung der Beitragsschuld auf Grund der Bemessungsgrundlage geltend machen. Es kann darüber hinaus auch vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts die Verfassungs- bzw. Gesetzwidrigkeit der angewendeten Rechtsgrundlagen rügen. Dass die Berufung auf § 3 Abs. 2 Beitrags- und UmlagenO ÄrzteK Stmk lediglich die Geltendmachung formeller Unrichtigkeiten zulässt, trifft nicht zu. Es spielt dabei auch keine Rolle, ob der auf Erlassung eines Bescheides abzielende Antrag als Berichtungsantrag bezeichnet wird oder mit einer sonstigen Bezeichnung versehen ist (vgl. insbesondere die hg. Erkenntnisse vom
  2. Jänner 1998, Zl. 97/11/0187, und vom
  3. Oktober 2000, Zl. 2000/11/0173).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem grundlegenden Erkenntnis vom
  4. Juni 1996, Zl. 95/11/0419, zum Ausdruck gebracht, dass ein Kammermitglied einen Anspruch darauf hat, dass über seine Zahlungsverpflichtung mit einem rechtsmittelfähigen Bescheid abgesprochen wird, der letztlich vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts bekämpft werden kann. Ein Bescheid, der sich auf Paragraph 3, Absatz 2, Beitrags- und UmlagenO ÄrzteK Stmk stützt, wird diesen Anforderungen gerecht. Mit einem Berichtigungsantrag gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Beitrags- und UmlagenO ÄrzteK Stmk kann das Kammermitglied nämlich alles geltend machen, was die Höhe der Beitragsschuld betrifft. Es kann sowohl die aus seiner Sicht gegebene unrichtige Ermittlung der Bemessungsgrundlage als auch die unrichtige Bemessung der Beitragsschuld auf Grund der Bemessungsgrundlage geltend machen. Es kann darüber hinaus auch vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts die Verfassungs- bzw. Gesetzwidrigkeit der angewendeten Rechtsgrundlagen rügen. Dass die Berufung auf Paragraph 3, Absatz 2, Beitrags- und UmlagenO ÄrzteK Stmk lediglich die Geltendmachung formeller Unrichtigkeiten zulässt, trifft nicht zu. Es spielt dabei auch keine Rolle, ob der auf Erlassung eines Bescheides abzielende Antrag als Berichtungsantrag bezeichnet wird oder mit einer sonstigen Bezeichnung versehen ist vergleiche insbesondere die hg. Erkenntnisse vom
  5. Jänner 1998, Zl. 97/11/0187, und vom
  6. Oktober 2000, Zl. 2000/11/0173).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.