RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum04.07.2002 Geschäftszahl2001/11/0107 RechtssatzDie Erstbehörde hat das Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung der Beschwerdeführerin zunächst innerhalb der einjährigen Frist ab der (von der Erstbehörde und auch der belangten Behörde) als erwiesen angenommenen Tatbegehung eingeleitet. Die Erstbehörde hat freilich das Entziehungsverfahren formlos eingestellt. Dieses Verfahren war ein amtswegiges Verfahren, in dem kein Anspruch der Beschwerdeführerin oder sonstiger Personen auf Erlassung eines Bescheides bestand. Das Entziehungsverfahren konnte daher jederzeit eingestellt werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- Jänner 1996, Zl. 95/07/0085). Eine nach außen in Erscheinung tretende Form einer derartigen Verfahrenseinstellung ist in den Verwaltungsverfahrensgesetzen nicht vorgesehen. Die Erstbehörde hat vorliegendenfalls in einem Schreiben an die Beschwerdeführerin ausdrücklich mitgeteilt, dass sie das Entziehungsverfahren eingestellt habe. Sie hat somit in einer auch nach außen hin erkennbaren Weise kundgetan, dass das Entziehungsverfahren nicht mehr weitergeführt werde. Angesichts dessen kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass das Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der - erst nach Ablauf der oben genannten Frist von einem Jahr erfolgten - Erlassung des erstbehördlichen Bescheides noch anhängig war (vgl. auch dazu - bezogen auf eine auf bereits anhängige Verfahren abstellende Übergangsbestimmung der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung - das bereits erwähnte hg. Erkenntnis vom
- Jänner 1996). Die Entziehung erweist sich nach dem bisher Gesagten, weil das Entziehungsverfahren im Zeitpunkt der Erlassung des erstbehördlichen Bescheides nicht mehr anhängig und die erwähnte einjährige Frist bereits abgelaufen war, als rechtswidrig.Die Erstbehörde hat das Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung der Beschwerdeführerin zunächst innerhalb der einjährigen Frist ab der (von der Erstbehörde und auch der belangten Behörde) als erwiesen angenommenen Tatbegehung eingeleitet. Die Erstbehörde hat freilich das Entziehungsverfahren formlos eingestellt. Dieses Verfahren war ein amtswegiges Verfahren, in dem kein Anspruch der Beschwerdeführerin oder sonstiger Personen auf Erlassung eines Bescheides bestand. Das Entziehungsverfahren konnte daher jederzeit eingestellt werden vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- Jänner 1996, Zl. 95/07/0085). Eine nach außen in Erscheinung tretende Form einer derartigen Verfahrenseinstellung ist in den Verwaltungsverfahrensgesetzen nicht vorgesehen. Die Erstbehörde hat vorliegendenfalls in einem Schreiben an die Beschwerdeführerin ausdrücklich mitgeteilt, dass sie das Entziehungsverfahren eingestellt habe. Sie hat somit in einer auch nach außen hin erkennbaren Weise kundgetan, dass das Entziehungsverfahren nicht mehr weitergeführt werde. Angesichts dessen kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass das Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der - erst nach Ablauf der oben genannten Frist von einem Jahr erfolgten - Erlassung des erstbehördlichen Bescheides noch anhängig war vergleiche auch dazu - bezogen auf eine auf bereits anhängige Verfahren abstellende Übergangsbestimmung der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung - das bereits erwähnte hg. Erkenntnis vom
- Jänner 1996). Die Entziehung erweist sich nach dem bisher Gesagten, weil das Entziehungsverfahren im Zeitpunkt der Erlassung des erstbehördlichen Bescheides nicht mehr anhängig und die erwähnte einjährige Frist bereits abgelaufen war, als rechtswidrig.