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{'item': '2001/11/0112'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.12.2003 Geschäftszahl2001/11/0112 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2001/11/0238 E 22. Oktober 2002 RS 2 StammrechtssatzAusführungen dazu, dass das von der Behörde als durchschnittlich erreichtes Einkommen im Sinne des § 24 Abs. 8 erster Satz HVG herangezogene Monatsentgelt nach dem Entlohnungsschema I Entlohnungsgruppe c für Vertragsbedienstete des Bundes in Fällen wie dem vorliegenden (die Beschwerdeführerin erkrankte nach einer Impfung gegen Kinderlähmung im Alter von zwölf Monaten an einer Gehirnentzündung, die zu einer dauernden Behinderung geführt hat) deshalb nicht geeignet ist, die Bemessungsgrundlage im Sinne des § 24 Abs. 8 erster Satz HVG zu ermitteln, weil bei einem Kleinkind die spätere Berufs- oder Schulausbildung praktisch nicht vorhersehbar ist und nur ein geringer Teil der berufstätigen Bevölkerung dem Entlohnungsschema für diese Vertragsbediensteten unterliegt. Die darin genannten Beträge können daher nicht als durchschnittliches Einkommen angesehen werden. Für die Berechnung des Durchschnittseinkommens wäre vielmehr das Einkommen jener Bevölkerungsgruppe heranzuziehen, die hinsichtlich gleichartiger Schul- bzw. Berufsausbildung die größte ist. Stellen - wie die Beschwerdeführerin behauptet - die Pflichtschulabsolventen mit Lehrabschluss die größte Gruppe der berufstätigen Bevölkerung dar, wäre es nicht als rechtswidrig anzusehen, wenn die Behörde in einem Fall wie dem vorliegenden das durchschnittliche Einkommen der vollbeschäftigten (weiblichen) Arbeitnehmer mit Lehrabschluss als Bemessungsgrundlage gemäß § 24 Abs. 8 erster Satz HVG heranzieht, ohne eine weitere Differenzierung in Branchen oder kollektivvertragliche Verwendungsgruppen vorzunehmen.Ausführungen dazu, dass das von der Behörde als durchschnittlich erreichtes Einkommen im Sinne des Paragraph 24, Absatz 8, erster Satz HVG herangezogene Monatsentgelt nach dem Entlohnungsschema römisch eins Entlohnungsgruppe c für Vertragsbedienstete des Bundes in Fällen wie dem vorliegenden (die Beschwerdeführerin erkrankte nach einer Impfung gegen Kinderlähmung im Alter von zwölf Monaten an einer Gehirnentzündung, die zu einer dauernden Behinderung geführt hat) deshalb nicht geeignet ist, die Bemessungsgrundlage im Sinne des Paragraph 24, Absatz 8, erster Satz HVG zu ermitteln, weil bei einem Kleinkind die spätere Berufs- oder Schulausbildung praktisch nicht vorhersehbar ist und nur ein geringer Teil der berufstätigen Bevölkerung dem Entlohnungsschema für diese Vertragsbediensteten unterliegt. Die darin genannten Beträge können daher nicht als durchschnittliches Einkommen angesehen werden. Für die Berechnung des Durchschnittseinkommens wäre vielmehr das Einkommen jener Bevölkerungsgruppe heranzuziehen, die hinsichtlich gleichartiger Schul- bzw. Berufsausbildung die größte ist. Stellen - wie die Beschwerdeführerin behauptet - die Pflichtschulabsolventen mit Lehrabschluss die größte Gruppe der berufstätigen Bevölkerung dar, wäre es nicht als rechtswidrig anzusehen, wenn die Behörde in einem Fall wie dem vorliegenden das durchschnittliche Einkommen der vollbeschäftigten (weiblichen) Arbeitnehmer mit Lehrabschluss als Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 24, Absatz 8, erster Satz HVG heranzieht, ohne eine weitere Differenzierung in Branchen oder kollektivvertragliche Verwendungsgruppen vorzunehmen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.