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{'item': '2001/11/0116'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.09.2001 Geschäftszahl2001/11/0116 RechtssatzDer Beschwerdeführer hat, ohne zugewiesen zu sein, mit dem Besuch des Aufbaulehrganges ab September 2000 eine weiterführende Ausbildung begonnen. Seinem Antrag kann nach § 14 Abs 2 zweiter Satz ZDG nur dann stattgegeben werden, wenn eine Unterbrechung dieser Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde. Der Verlust eines ganzen weiteren Schuljahres über die durch die Dauer des Zivildienstes selbst bedingte Verzögerung des Schulbesuches hinaus, würde eine außerordentliche Härte im Sinne der genannten Gesetzesstelle darstellen (siehe dazu u.a. die hg. Erkenntnisse vom

  1. August 1999, Zl. 99/11/0079, und vom
  2. Oktober 2000, Zl. 2000/11/0139). Die belangte Behörde hat sich im angefochtenen Bescheid nicht damit auseinander gesetzt, dass der Beschwerdeführer den Zivildienst im Hinblick auf dessen Dauer von zwölf Monaten (§ 7 Abs. 2 erster Satz ZDG) erst mit Ende September 2002 abgeleistet haben wird. Zu diesem Zeitpunkt wird bereits ein weiteres Schuljahr begonnen haben. Nur wenn dem Beschwerdeführer der Einstieg in den zweiten Jahrgang im Oktober 2002 möglich und zumutbar ist, kann gesagt werden, dass die Unterbrechung des Schulbesuches ab Oktober 2001 für die Dauer eines Jahres keine außerordentliche Härte darstellt. Um dies beurteilen zu können, bedarf es entsprechender Ermittlungen und begründeter Sachverhaltsfeststellungen dazu, ob der Beschwerdeführer auch während des Schuljahres in den zweiten Jahrgang des Aufbaulehrganges eintreten und diesen erfolgreich absolvieren kann.Der Beschwerdeführer hat, ohne zugewiesen zu sein, mit dem Besuch des Aufbaulehrganges ab September 2000 eine weiterführende Ausbildung begonnen. Seinem Antrag kann nach Paragraph 14, Absatz 2, zweiter Satz ZDG nur dann stattgegeben werden, wenn eine Unterbrechung dieser Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde. Der Verlust eines ganzen weiteren Schuljahres über die durch die Dauer des Zivildienstes selbst bedingte Verzögerung des Schulbesuches hinaus, würde eine außerordentliche Härte im Sinne der genannten Gesetzesstelle darstellen (siehe dazu u.a. die hg. Erkenntnisse vom
  3. August 1999, Zl. 99/11/0079, und vom
  4. Oktober 2000, Zl. 2000/11/0139). Die belangte Behörde hat sich im angefochtenen Bescheid nicht damit auseinander gesetzt, dass der Beschwerdeführer den Zivildienst im Hinblick auf dessen Dauer von zwölf Monaten (Paragraph 7, Absatz 2, erster Satz ZDG) erst mit Ende September 2002 abgeleistet haben wird. Zu diesem Zeitpunkt wird bereits ein weiteres Schuljahr begonnen haben. Nur wenn dem Beschwerdeführer der Einstieg in den zweiten Jahrgang im Oktober 2002 möglich und zumutbar ist, kann gesagt werden, dass die Unterbrechung des Schulbesuches ab Oktober 2001 für die Dauer eines Jahres keine außerordentliche Härte darstellt. Um dies beurteilen zu können, bedarf es entsprechender Ermittlungen und begründeter Sachverhaltsfeststellungen dazu, ob der Beschwerdeführer auch während des Schuljahres in den zweiten Jahrgang des Aufbaulehrganges eintreten und diesen erfolgreich absolvieren kann.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.