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{'item': '2001/11/0118'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.12.2002 Geschäftszahl2001/11/0118 RechtssatzFür die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides, der sich auf § 82 Abs. 1 KFG 1967 gründet, ist maßgebend, ob die Auffassung der belangten Behörde, der PKW des Beschwerdeführers sei in Kanada (als Mitgliedstaat des Genfer Abkommens über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 222/1955) nicht zugelassen, zutrifft. Die belangte Behörde stützt sich in diesem Zusammenhang auf die Bindung an die rechtskräftige Bestrafung des Beschwerdeführers wegen der Übertretung des § 36 lit. a KFG 1967. Dazu ist zu bemerken, dass Bindung nur insoweit besteht, als die Frage, die von einer Behörde als Vorfrage zu entscheiden ist, von einer anderen Behörde als Hauptfrage entschieden worden ist (siehe die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2

(1998)unter E. Nr. 50 bis 52 zu § 38 AVG zitierte hg. Rechtsprechung). Die Frage, ob und welche Tatbestandsmerkmale der in § 36 KFG 1967 genannten Ausnahmebestimmungen der §§ 82, 83 und 104 Abs. 7 KFG 1967 erfüllt sind, ist nicht Hauptfrage des Verwaltungsstrafverfahrens, sondern von der Verwaltungsstrafbehörde ebenso als Vorfrage zu beurteilen, wie die belangte Behörde diese Fragen zu beurteilen hatte, um über das Begehren auf Wiederausfolgung des kanadischen Kennzeichens entscheiden zu können. Auf Grund der rechtskräftigen Strafverfügung stand für die belangte Behörde daher nicht bindend fest, dass der Beschwerdeführer seinen Hauptwohnsitz in Österreich hat - in diesem Fall wäre zufolge § 82 Abs. 8 KFG 1967 trotz aufrechter kanadischer Zulassung die Verwendung des Pkws nur innerhalb von drei Tagen ab Einbringung in das Bundesgebiet zulässig gewesen -, noch stand bindend fest, dass der Pkw in Kanada nicht (mehr) zugelassen ist. Die Bindung an die rechtskräftige Strafverfügung machte daher nicht die Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und konkrete Sachverhaltsfeststellungen dazu entbehrlich, ob die Zulassung des Pkws in Kanada noch aufrecht ist, wie der Beschwerdeführer behauptet, oder ob die Zulassung bereits erloschen ist. Diese Frage war nach der von der belangten Behörde herangezogenen Bestimmung des § 82 Abs. 1 KFG 1967 von entscheidender Bedeutung.Für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides, der sich auf Paragraph 82, Absatz eins, KFG 1967 gründet, ist maßgebend, ob die Auffassung der belangten Behörde, der PKW des Beschwerdeführers sei in Kanada (als Mitgliedstaat des Genfer Abkommens über den Straßenverkehr, Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1955,) nicht zugelassen, zutrifft. Die belangte Behörde stützt sich in diesem Zusammenhang auf die Bindung an die rechtskräftige Bestrafung des Beschwerdeführers wegen der Übertretung des Paragraph 36, Litera a, KFG 1967. Dazu ist zu bemerken, dass Bindung nur insoweit besteht, als die Frage, die von einer Behörde als Vorfrage zu entscheiden ist, von einer anderen Behörde als Hauptfrage entschieden worden ist (siehe die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2
(1998)unter E. Nr. 50 bis 52 zu Paragraph 38, AVG zitierte hg. Rechtsprechung). Die Frage, ob und welche Tatbestandsmerkmale der in Paragraph 36, KFG 1967 genannten Ausnahmebestimmungen der Paragraphen 82, 83 und 104 Absatz 7, KFG 1967 erfüllt sind, ist nicht Hauptfrage des Verwaltungsstrafverfahrens, sondern von der Verwaltungsstrafbehörde ebenso als Vorfrage zu beurteilen, wie die belangte Behörde diese Fragen zu beurteilen hatte, um über das Begehren auf Wiederausfolgung des kanadischen Kennzeichens entscheiden zu können. Auf Grund der rechtskräftigen Strafverfügung stand für die belangte Behörde daher nicht bindend fest, dass der Beschwerdeführer seinen Hauptwohnsitz in Österreich hat - in diesem Fall wäre zufolge Paragraph 82, Absatz 8, KFG 1967 trotz aufrechter kanadischer Zulassung die Verwendung des Pkws nur innerhalb von drei Tagen ab Einbringung in das Bundesgebiet zulässig gewesen -, noch stand bindend fest, dass der Pkw in Kanada nicht (mehr) zugelassen ist. Die Bindung an die rechtskräftige Strafverfügung machte daher nicht die Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und konkrete Sachverhaltsfeststellungen dazu entbehrlich, ob die Zulassung des Pkws in Kanada noch aufrecht ist, wie der Beschwerdeführer behauptet, oder ob die Zulassung bereits erloschen ist. Diese Frage war nach der von der belangten Behörde herangezogenen Bestimmung des Paragraph 82, Absatz eins, KFG 1967 von entscheidender Bedeutung.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.