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{'item': '2001/11/0136'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.09.2002 Geschäftszahl2001/11/0136 RechtssatzDas NÖ RettungsdienstG 1974 spricht an mehreren Stellen vom Gemeinde-Rettungs- und Krankenbeförderungsdienst (in der Einzahl) und nicht von verschiedenen Diensten, etwa vom Rettungsdienst einerseits und vom Krankenbeförderungsdienst andererseits. Dies legt die Auffassung nahe, dass das Gesetz von einem einheitlichen Begriff des Rettungs- und Krankenbeförderungsdienstes ausgeht, über dessen Besorgung ein Vertrag gemäß § 1 Abs. 3 NÖ RettungsdienstG 1974 geschlossen werden kann. Dazu kommt, dass das genannte Gesetz im § 2 Abs. 1 NÖ RettungsdienstG 1974 für den Vertragspartner der Gemeinde im Fall eines Vertrages gemäß § 1 Abs. 3 NÖ RettungsdienstG 1974 den Begriff "Rettungsorganisation" verwendet. Eine derartige Bezeichnung trifft auf eine physische oder juristische Person, die lediglich Krankenbeförderungen durchführen kann und daher nur deren Besorgung übernehmen will, nicht zu. Auch der Umstand, dass die Landesregierung gemäß § 2 Abs. 3 NÖ RettungsdienstG 1974 bei der Festsetzung des Rettungsdienstbeitrages auf die Höhe der den anerkannten Rettungsorganisationen aus der Besorgung der Aufgaben des allgemeinen örtlichen Rettungs- und Krankenbeförderungsdienstes normalerweise erwachsenden Kosten sowie auf näher bezeichnete Einnahmen dieser Organisationen Bedacht zu nehmen hat, spricht dafür, dass die Person, mit der ein Vertrag gemäß § 1 Abs. 3 NÖ RettungsdienstG 1974 geschlossen werden soll, auch zur Leistung des Rettungsdienstes in der Lage sein muss.Das NÖ RettungsdienstG 1974 spricht an mehreren Stellen vom Gemeinde-Rettungs- und Krankenbeförderungsdienst (in der Einzahl) und nicht von verschiedenen Diensten, etwa vom Rettungsdienst einerseits und vom Krankenbeförderungsdienst andererseits. Dies legt die Auffassung nahe, dass das Gesetz von einem einheitlichen Begriff des Rettungs- und Krankenbeförderungsdienstes ausgeht, über dessen Besorgung ein Vertrag gemäß Paragraph eins, Absatz 3, NÖ RettungsdienstG 1974 geschlossen werden kann. Dazu kommt, dass das genannte Gesetz im Paragraph 2, Absatz eins, NÖ RettungsdienstG 1974 für den Vertragspartner der Gemeinde im Fall eines Vertrages gemäß Paragraph eins, Absatz 3, NÖ RettungsdienstG 1974 den Begriff "Rettungsorganisation" verwendet. Eine derartige Bezeichnung trifft auf eine physische oder juristische Person, die lediglich Krankenbeförderungen durchführen kann und daher nur deren Besorgung übernehmen will, nicht zu. Auch der Umstand, dass die Landesregierung gemäß Paragraph 2, Absatz 3, NÖ RettungsdienstG 1974 bei der Festsetzung des Rettungsdienstbeitrages auf die Höhe der den anerkannten Rettungsorganisationen aus der Besorgung der Aufgaben des allgemeinen örtlichen Rettungs- und Krankenbeförderungsdienstes normalerweise erwachsenden Kosten sowie auf näher bezeichnete Einnahmen dieser Organisationen Bedacht zu nehmen hat, spricht dafür, dass die Person, mit der ein Vertrag gemäß Paragraph eins, Absatz 3, NÖ RettungsdienstG 1974 geschlossen werden soll, auch zur Leistung des Rettungsdienstes in der Lage sein muss.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.