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{'item': '2001/11/0168'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.11.2002 Geschäftszahl2001/11/0168 RechtssatzDer von der Behörde errechnete Sozialhilfebedarf wäre dann zutreffend, wenn davon ausgegangen werden könnte, dass keine Gründe für eine Richtsatzüberschreitung gemäß § 13 Abs. 4 Wr SHG 1973 vorliegen und der Bekleidungsbedarf im Rahmen des von der Behörde berücksichtigten Zuschlages gemäß § 13 Abs. 6 Wr SHG 1973 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 der Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Festsetzung der Richtsätze in der Sozialhilfe zur Gänze gedeckt ist. Der Hilfe Suchende hat vorgebracht, dass er auf Grund seiner Krankheit eine besondere Diät beachten muss und ihm dadurch ein erheblicher Mehraufwand für Lebensmittel entsteht. Er hat ferner behauptet, dass er (auf Grund seiner Körpermaße) einen erhöhten Aufwand für Bekleidung habe, der durch den im Richtsatz-Zuschlag gemäß § 13 Abs. 6 Wr SHG 1973 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 der zitierten Verordnung enthaltenen Anteil für Bekleidung nicht gedeckt sei. Die Behörde hat sich mit dem Vorbringen des Hilfe Suchenden betreffend seinen erhöhten Bedarf unter dem Gesichtspunkt, ob eine Richtsatzüberschreitung gemäß § 13 Abs. 4 Wr SHG 1973 gerechtfertigt ist, in Verkennung der Rechtslage überhaupt nicht befasst. Soweit sie unter Bezugnahme auf § 13 Abs. 6 Wr SHG 1973 davon ausgeht, dass diese Bestimmung einen "grundsätzlichen Sozialhilfebedarf" voraussetze, der aber im gegenständlichen Fall auf Grund des über dem Sozialhilferichtsatz liegenden Einkommens nicht bestehe, verkennt sie, dass sie bei der Berechnung des Sozialhilfebedarfes den nicht durch den Richtsatz gedeckten Bedarf im Rahmen des Lebensunterhaltes an sich ohnedies durch Hinzurechnung des Zuschlages nach § 13 Abs. 6 zweiter Satz Wr SHG 1973 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 der zitierten Verordnung berücksichtigt. § 4 Abs. 3 der zitierten Verordnung lässt aber höhere Leistungen "in Ausnahmefällen" zu. Die Behörde hätte sich daher damit auseinander zu setzen gehabt, ob der Hilfe Suchende auf Grund des durch seine Körpermaße bedingten Bekleidungsaufwandes einen solchen Ausnahmefall darstellt.Der von der Behörde errechnete Sozialhilfebedarf wäre dann zutreffend, wenn davon ausgegangen werden könnte, dass keine Gründe für eine Richtsatzüberschreitung gemäß Paragraph 13, Absatz 4, Wr SHG 1973 vorliegen und der Bekleidungsbedarf im Rahmen des von der Behörde berücksichtigten Zuschlages gemäß Paragraph 13, Absatz 6, Wr SHG 1973 in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 3, der Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Festsetzung der Richtsätze in der Sozialhilfe zur Gänze gedeckt ist. Der Hilfe Suchende hat vorgebracht, dass er auf Grund seiner Krankheit eine besondere Diät beachten muss und ihm dadurch ein erheblicher Mehraufwand für Lebensmittel entsteht. Er hat ferner behauptet, dass er (auf Grund seiner Körpermaße) einen erhöhten Aufwand für Bekleidung habe, der durch den im Richtsatz-Zuschlag gemäß Paragraph 13, Absatz 6, Wr SHG 1973 in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 3, der zitierten Verordnung enthaltenen Anteil für Bekleidung nicht gedeckt sei. Die Behörde hat sich mit dem Vorbringen des Hilfe Suchenden betreffend seinen erhöhten Bedarf unter dem Gesichtspunkt, ob eine Richtsatzüberschreitung gemäß Paragraph 13, Absatz 4, Wr SHG 1973 gerechtfertigt ist, in Verkennung der Rechtslage überhaupt nicht befasst. Soweit sie unter Bezugnahme auf Paragraph 13, Absatz 6, Wr SHG 1973 davon ausgeht, dass diese Bestimmung einen "grundsätzlichen Sozialhilfebedarf" voraussetze, der aber im gegenständlichen Fall auf Grund des über dem Sozialhilferichtsatz liegenden Einkommens nicht bestehe, verkennt sie, dass sie bei der Berechnung des Sozialhilfebedarfes den nicht durch den Richtsatz gedeckten Bedarf im Rahmen des Lebensunterhaltes an sich ohnedies durch Hinzurechnung des Zuschlages nach Paragraph 13, Absatz 6, zweiter Satz Wr SHG 1973 in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 3, der zitierten Verordnung berücksichtigt. Paragraph 4, Absatz 3, der zitierten Verordnung lässt aber höhere Leistungen "in Ausnahmefällen" zu. Die Behörde hätte sich daher damit auseinander zu setzen gehabt, ob der Hilfe Suchende auf Grund des durch seine Körpermaße bedingten Bekleidungsaufwandes einen solchen Ausnahmefall darstellt. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/11/0169 2001/11/0325 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2002/11/0005 E 21. Jänner 2003

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.