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{'item': '2001/11/0227'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.09.2004 Geschäftszahl2001/11/0227 RechtssatzAusführungen zur Frage der Zuständigkeit des Korpskommandos II im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides(

  1. September 2000) über die Erstattungspflicht gemäß § 55 Abs. 2 HGG 1992 iVm. § 8 Abs. 4 HGG 1985 zu entscheiden. Geht man von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus, wonach die rechtliche Stellung eines Zeitsoldaten die eines Wehrpflichtigen ist, der Präsenzdienst leistet, und aus dem rechtlichen Charakter des Wehrdienstes als Zeitsoldat als Präsenzdienst folgt, dass durch die Einberufung eines Zeitsoldaten kein Dienstverhältnis zum Bund, und daher auch kein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis, begründet wird und das DVG 1984 auf Zeitsoldaten keine Anwendung findet (Hinweis E
  2. November 1990, 90/11/0088) ist - mangels Vorliegens eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zum Bund - eine Anwendbarkeit des DVG 1984 zu verneinen, so käme als letzte verbleibende subsidiäre Zuständigkeitsregel diejenige des § 2 AVG zum Tragen. Unabhängig davon, ob sich die Zuständigkeit nach HGG 1985 oder nach HGG 1992 richtet, und unabhängig davon, ob das DVG 1984 anzuwenden ist oder nicht, ergibt sich somit, dass das Korpskommando II im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides sachlich jedenfalls nicht zuständig war, über die Erstattungspflicht des Bf gemäß § 55 Abs. 2 HGG 1992 iVm. § 8 Abs. 4 HGG 1985 zu entscheiden. Diese Unzuständigkeit durfte von der belBeh im Zeitpunkt der Erlassung ihrer Berufungsentscheidung auch nicht etwa als geheilt angesehen werden, weil nach der unmissverständlichen Formulierung des § 51 Abs. 1 Z. 1 HGG 2001 in der für die belBeh maßgeblichen Stammfassung mangels ausdrücklich abweichender Bestimmung in erster Instanz das Heeresgebührenamt zuständig geworden war. Für eine Zuständigkeit des Korpskommandos bleibt auch in dieser Rechtsschicht kein Raum.Ausführungen zur Frage der Zuständigkeit des Korpskommandos römisch zwei im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides(
  3. September 2000) über die Erstattungspflicht gemäß Paragraph 55, Absatz 2, HGG 1992 in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 4, HGG 1985 zu entscheiden. Geht man von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus, wonach die rechtliche Stellung eines Zeitsoldaten die eines Wehrpflichtigen ist, der Präsenzdienst leistet, und aus dem rechtlichen Charakter des Wehrdienstes als Zeitsoldat als Präsenzdienst folgt, dass durch die Einberufung eines Zeitsoldaten kein Dienstverhältnis zum Bund, und daher auch kein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis, begründet wird und das DVG 1984 auf Zeitsoldaten keine Anwendung findet (Hinweis E
  4. November 1990, 90/11/0088) ist - mangels Vorliegens eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zum Bund - eine Anwendbarkeit des DVG 1984 zu verneinen, so käme als letzte verbleibende subsidiäre Zuständigkeitsregel diejenige des Paragraph 2, AVG zum Tragen. Unabhängig davon, ob sich die Zuständigkeit nach HGG 1985 oder nach HGG 1992 richtet, und unabhängig davon, ob das DVG 1984 anzuwenden ist oder nicht, ergibt sich somit, dass das Korpskommando römisch zwei im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides sachlich jedenfalls nicht zuständig war, über die Erstattungspflicht des Bf gemäß Paragraph 55, Absatz 2, HGG 1992 in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 4, HGG 1985 zu entscheiden. Diese Unzuständigkeit durfte von der belBeh im Zeitpunkt der Erlassung ihrer Berufungsentscheidung auch nicht etwa als geheilt angesehen werden, weil nach der unmissverständlichen Formulierung des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, HGG 2001 in der für die belBeh maßgeblichen Stammfassung mangels ausdrücklich abweichender Bestimmung in erster Instanz das Heeresgebührenamt zuständig geworden war. Für eine Zuständigkeit des Korpskommandos bleibt auch in dieser Rechtsschicht kein Raum.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.