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{'item': '2001/11/0286'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.03.2003 Geschäftszahl2001/11/0286 RechtssatzAnders als § 12 Abs. 2 Vlbg LeichenbestattungsG, der für Leichenöffnungen kein Bewilligungsverfahren vorsieht, sondern die Zulässigkeit einer Leichenöffnung (ohne Anordnung des Strafgerichtes oder des Bürgermeisters und bei Fehlen der Voraussetzungen nach § 12 Abs. 3 legcit) von der (vor seinem Tod erteilten) Zustimmung des Verstorbenen oder der Angehörigen nach § 3 Abs. 2 legcit abhängig macht, sieht § 26 Abs. 1 legcit ausdrücklich eine Genehmigung des Bürgermeisters für nicht behördlich angeordnete Enterdigungen vor. Nach § 26 Abs. 2 legcit ist die Genehmigung zu erteilen, wenn die Zustimmung der Angehörigen nach § 3 Abs. 2 vorliegt und weitere Voraussetzungen erfüllt sind. Dem Gesetzgeber stand hinsichtlich § 26 legcit unmissverständlich vor Augen, dass über Anträge auf Vornahme einer Enterdigung nach Durchführung eines Verwaltungsverfahrens durch Bescheid zu entscheiden sein sollte. § 26 legcit nennt allerdings nicht denjenigen Personenkreis, der die diesbezüglichen Anträge stellen darf, sondern setzt einen solchen voraus. Dass § 26 Abs. 1 und 2 legcit nicht etwa ausschließlich Enterdigungen erfasst, die von der Friedhofsverwaltung vorgenommen werden, ergibt sich aus § 26 Abs. 3 erster Satz legcit, worin von der Friedhofverwaltung zum Zweck der Umbettung der Leiche in eine andere innerhalb des Friedhofs befindliche Grabstätte vorgenommene Enterdigungen ausdrücklich erwähnt werden und angeordnet wird, dass es diesbezüglich keiner Genehmigung des Bürgermeisters bedürfe. Da § 26 Abs. 2 legcit die Erteilung der Genehmigung zur Enterdigung von einer Zustimmung der Angehörigen nach § 3 Abs. 2 legcit abhängig macht, das Gesetz aber keine Einschränkung des Antragsrechtes auf Personen aus dem Kreis dieser Angehörigen vornimmt, muss angenommen werden, dass nicht ausgeschlossen werden sollte, dass Anträge auf Enterdigung auch von anderen Personen als Angehörigen nach § 3 Abs. 2 legcit gestellt werden dürfen.Anders als Paragraph 12, Absatz 2, Vlbg LeichenbestattungsG, der für Leichenöffnungen kein Bewilligungsverfahren vorsieht, sondern die Zulässigkeit einer Leichenöffnung (ohne Anordnung des Strafgerichtes oder des Bürgermeisters und bei Fehlen der Voraussetzungen nach Paragraph 12, Absatz 3, legcit) von der (vor seinem Tod erteilten) Zustimmung des Verstorbenen oder der Angehörigen nach Paragraph 3, Absatz 2, legcit abhängig macht, sieht Paragraph 26, Absatz eins, legcit ausdrücklich eine Genehmigung des Bürgermeisters für nicht behördlich angeordnete Enterdigungen vor. Nach Paragraph 26, Absatz 2, legcit ist die Genehmigung zu erteilen, wenn die Zustimmung der Angehörigen nach Paragraph 3, Absatz 2, vorliegt und weitere Voraussetzungen erfüllt sind. Dem Gesetzgeber stand hinsichtlich Paragraph 26, legcit unmissverständlich vor Augen, dass über Anträge auf Vornahme einer Enterdigung nach Durchführung eines Verwaltungsverfahrens durch Bescheid zu entscheiden sein sollte. Paragraph 26, legcit nennt allerdings nicht denjenigen Personenkreis, der die diesbezüglichen Anträge stellen darf, sondern setzt einen solchen voraus. Dass Paragraph 26, Absatz eins und 2 legcit nicht etwa ausschließlich Enterdigungen erfasst, die von der Friedhofsverwaltung vorgenommen werden, ergibt sich aus Paragraph 26, Absatz 3, erster Satz legcit, worin von der Friedhofverwaltung zum Zweck der Umbettung der Leiche in eine andere innerhalb des Friedhofs befindliche Grabstätte vorgenommene Enterdigungen ausdrücklich erwähnt werden und angeordnet wird, dass es diesbezüglich keiner Genehmigung des Bürgermeisters bedürfe. Da Paragraph 26, Absatz 2, legcit die Erteilung der Genehmigung zur Enterdigung von einer Zustimmung der Angehörigen nach Paragraph 3, Absatz 2, legcit abhängig macht, das Gesetz aber keine Einschränkung des Antragsrechtes auf Personen aus dem Kreis dieser Angehörigen vornimmt, muss angenommen werden, dass nicht ausgeschlossen werden sollte, dass Anträge auf Enterdigung auch von anderen Personen als Angehörigen nach Paragraph 3, Absatz 2, legcit gestellt werden dürfen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.