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{'item': '2001/11/0311'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.04.2003 Geschäftszahl2001/11/0311 RechtssatzFür die Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit nach § 7 Abs. 1 iVm Abs. 3 FSG 1997 genügt nicht schon allein das Vorliegen einer bestimmten Tatsache, sondern es muss auf Grund der gemäß § 7 Abs. 5 FSG 1997 vorzunehmenden Wertung anzunehmen sein, dass der Betreffende wegen seiner Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit gefährden wird. Im Rahmen dieser Wertung hat die Behörde insbesondere auch die näheren Umstände der vom Bf gesetzten Tat, deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurde, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit zu beurteilen. An Hand dieser Kriterien hat die Behörde zu beurteilen, ob dem Betreffenden im Zeitpunkt der Erlassung ihrer Entscheidung und zumindest für die drei darauf folgenden Monate (§ 25 Abs. 3 FSG 1997) die Verkehrszuverlässigkeit fehlt oder nicht. (Hier: Der Bf lenkte ein Kraftfahrzeug - obwohl ihm der Führerschein unter der Bedingung erteilt wurde eine Brille zu tragen - mit Kontaktlinsen und legte eine Bestätigung eines Facharztes für Augenheilkunde und Optometrie vor, woraus hervorgeht, dass er Kontaktlinsen problemlos verträgt und der Visus sowohl mit Brille als auch mit Kontaktlinsen mit dem gleichen Wert beurteilt wird. Damit kann nicht davon ausgegangen werden, das Verhalten des Bf und die Umstände der Tat zeigten eine Sinnesart des Bf auf, die die Annahme rechtfertige, er werde in Hinkunft die Verkehrssicherheit gefährden.)Für die Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit nach Paragraph 7, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, FSG 1997 genügt nicht schon allein das Vorliegen einer bestimmten Tatsache, sondern es muss auf Grund der gemäß Paragraph 7, Absatz 5, FSG 1997 vorzunehmenden Wertung anzunehmen sein, dass der Betreffende wegen seiner Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit gefährden wird. Im Rahmen dieser Wertung hat die Behörde insbesondere auch die näheren Umstände der vom Bf gesetzten Tat, deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurde, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit zu beurteilen. An Hand dieser Kriterien hat die Behörde zu beurteilen, ob dem Betreffenden im Zeitpunkt der Erlassung ihrer Entscheidung und zumindest für die drei darauf folgenden Monate (Paragraph 25, Absatz 3, FSG 1997) die Verkehrszuverlässigkeit fehlt oder nicht. (Hier: Der Bf lenkte ein Kraftfahrzeug - obwohl ihm der Führerschein unter der Bedingung erteilt wurde eine Brille zu tragen - mit Kontaktlinsen und legte eine Bestätigung eines Facharztes für Augenheilkunde und Optometrie vor, woraus hervorgeht, dass er Kontaktlinsen problemlos verträgt und der Visus sowohl mit Brille als auch mit Kontaktlinsen mit dem gleichen Wert beurteilt wird. Damit kann nicht davon ausgegangen werden, das Verhalten des Bf und die Umstände der Tat zeigten eine Sinnesart des Bf auf, die die Annahme rechtfertige, er werde in Hinkunft die Verkehrssicherheit gefährden.)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.