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{'item': '2001/11/0313'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.10.2002 Geschäftszahl2001/11/0313 RechtssatzMit Bescheid vom

  1. Oktober 1999 wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 60 v.H. festgestellt. Mit Schreiben vom
  2. März 2000 beantragte der Beschwerdeführer die Neufestsetzung des Grades der Behinderung mit der Begründung, sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert. Die Behörde stellte den Grad der Behinderung mit 40 v.H. fest und sprach aus, dass der Beschwerdeführer ab einem näher bezeichneten Zeitpunkt nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehöre. Diese Aussprüche wären nur dann rechtmäßig, wenn seit dem rechtskräftigen Bescheid der belangten Behörde vom
  3. Oktober 1999, in dem der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 60 v.H. festgesetzt wurde, eine wesentliche Besserung des Leidenszustandes des Beschwerdeführers eingetreten wäre. Eine im Bescheid vom
  4. Oktober 1999 allenfalls unterlaufene Fehleinschätzung des Grades der Behinderung kann ohne entsprechende Sachverhaltsänderung (d.h. Besserung des Leidenszustandes) nur unter den Voraussetzungen für die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 und 3 AVG, nicht aber im Wege der Neufestsetzung des Grades der Behinderung korrigiert werden. Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides hätte daher nicht nur Feststellungen betreffend Art und Ausmaß der aktuell gegebenen Behinderung, sondern auch betreffend die Veränderungen (Verbesserungen) gegenüber dem Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der belangten Behörde vom
  5. Oktober 1999 erfordert (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom
  6. März 1994, Zl. 93/09/0363).Mit Bescheid vom
  7. Oktober 1999 wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 60 v.H. festgestellt. Mit Schreiben vom
  8. März 2000 beantragte der Beschwerdeführer die Neufestsetzung des Grades der Behinderung mit der Begründung, sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert. Die Behörde stellte den Grad der Behinderung mit 40 v.H. fest und sprach aus, dass der Beschwerdeführer ab einem näher bezeichneten Zeitpunkt nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehöre. Diese Aussprüche wären nur dann rechtmäßig, wenn seit dem rechtskräftigen Bescheid der belangten Behörde vom
  9. Oktober 1999, in dem der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 60 v.H. festgesetzt wurde, eine wesentliche Besserung des Leidenszustandes des Beschwerdeführers eingetreten wäre. Eine im Bescheid vom
  10. Oktober 1999 allenfalls unterlaufene Fehleinschätzung des Grades der Behinderung kann ohne entsprechende Sachverhaltsänderung (d.h. Besserung des Leidenszustandes) nur unter den Voraussetzungen für die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins und 3 AVG, nicht aber im Wege der Neufestsetzung des Grades der Behinderung korrigiert werden. Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides hätte daher nicht nur Feststellungen betreffend Art und Ausmaß der aktuell gegebenen Behinderung, sondern auch betreffend die Veränderungen (Verbesserungen) gegenüber dem Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der belangten Behörde vom
  11. Oktober 1999 erfordert vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom
  12. März 1994, Zl. 93/09/0363).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.