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{'item': '2001/11/0315'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.09.2004 Geschäftszahl2001/11/0315 RechtssatzSoziale Einrichtungen iSd §§ 46 und 47 NÖ SHG 2000 dürfen durch Auflagen nur soweit modifiziert werden, dass die Einrichtung ihrem "Wesen nach" unberührt bleibt. Dieser Grundsatz kann daraus abgeleitet werden, als die Errichtungsbewilligung gemäß § 50 Abs. 1 NÖ SHG 2000 sowie die Betriebsbewilligung gemäß § 51 Abs. 1 NÖ SHG 2000 nur über Antrag des Bewilligungswerbers (antragsbedürftige Verwaltungsakte) zu erteilen sind (Hinweis E

  1. Juni 2002, 2002/04/0037; E
  2. April 1995, 93/04/0105). Eine Auflage iSd § 52 Abs. 4 NÖ SHG 2000 ändert dann die bewilligte Einrichtung in ihrem Wesen, wenn sie in die Substanz des verliehenen Rechtes - in die Summe der im Rahmen der Betriebsbewilligung zu verrichtenden Tätigkeiten - eingreift (Hinweis E
  3. Juni 2002, 2002/04/0037). (Hier: Die Behörde hat mit der Vorschreibung der Auflage die Höchstzahl der im Rahmen eines Pflegeheimes zu betreuenden Personen mit 20 (statt bisher 46) neu festgesetz. Die Höchstzahl der im Rahmen eines Pflegeheimes zu betreuenden Personen ist aber ein wesentlicher Bestandteil des durch die Errichtungs- bzw. Betriebsbewilligung verliehenen Rechts. Eine Reduktion dieser Höchstzahl bedeutet daher jedenfalls eine wesentliche Einschränkung der erteilten Bewilligung und ändert die Einrichtung in ihrem Wesen (Hinweis E
  4. Oktober 2003, 2000/04/0193, in welchem der VwGH die Vorschreibung einer Bettenreduktion im Rahmen eines Gastgewerbebetriebes als eine Änderung der Betriebsanlage in ihrem Wesen qualifiziert hat).)Soziale Einrichtungen iSd Paragraphen 46 und 47 NÖ SHG 2000 dürfen durch Auflagen nur soweit modifiziert werden, dass die Einrichtung ihrem "Wesen nach" unberührt bleibt. Dieser Grundsatz kann daraus abgeleitet werden, als die Errichtungsbewilligung gemäß Paragraph 50, Absatz eins, NÖ SHG 2000 sowie die Betriebsbewilligung gemäß Paragraph 51, Absatz eins, NÖ SHG 2000 nur über Antrag des Bewilligungswerbers (antragsbedürftige Verwaltungsakte) zu erteilen sind (Hinweis E
  5. Juni 2002, 2002/04/0037; E
  6. April 1995, 93/04/0105). Eine Auflage iSd Paragraph 52, Absatz 4, NÖ SHG 2000 ändert dann die bewilligte Einrichtung in ihrem Wesen, wenn sie in die Substanz des verliehenen Rechtes - in die Summe der im Rahmen der Betriebsbewilligung zu verrichtenden Tätigkeiten - eingreift (Hinweis E
  7. Juni 2002, 2002/04/0037). (Hier: Die Behörde hat mit der Vorschreibung der Auflage die Höchstzahl der im Rahmen eines Pflegeheimes zu betreuenden Personen mit 20 (statt bisher 46) neu festgesetz. Die Höchstzahl der im Rahmen eines Pflegeheimes zu betreuenden Personen ist aber ein wesentlicher Bestandteil des durch die Errichtungs- bzw. Betriebsbewilligung verliehenen Rechts. Eine Reduktion dieser Höchstzahl bedeutet daher jedenfalls eine wesentliche Einschränkung der erteilten Bewilligung und ändert die Einrichtung in ihrem Wesen (Hinweis E
  8. Oktober 2003, 2000/04/0193, in welchem der VwGH die Vorschreibung einer Bettenreduktion im Rahmen eines Gastgewerbebetriebes als eine Änderung der Betriebsanlage in ihrem Wesen qualifiziert hat).)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.