RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.11.2002 Geschäftszahl2001/11/0324 RechtssatzFür die gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 zu bestimmende Zeit, für die keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf, ist die unter Berücksichtigung der Wertungskriterien des § 66 Abs. 3 KFG 1967 zu erstellende Prognose maßgebend, innerhalb welchen Zeitraumes die Wiederherstellung der Verkehrszuverlässigkeit erwartet werden kann. Im gegebenen Zusammenhang ist demnach maßgebend, für welchen Zeitraum mit der Begehung von weiteren schweren strafbaren Handlungen durch den Beschwerdeführer gerechnet werden muss. In Anbetracht des Umstandes, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Wirksamkeit der gegenständlichen Entziehungsmaßnahme die Strafhaft bereits fast zur Gänze verbüßt hatte und die Strafe (neben anderen Strafzwecken) auch spezialpräventiven Bedürfnissen dient (vgl. das Erkenntnis vom
- April 2002, Zl. 2001/11/0195, mwN), ist auch bei Berücksichtigung der von der Behörde mit Recht hervorgehobenen Verwerflichkeit der vom Beschwerdeführer begangenen strafbaren Handlungen (Verbrechen der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs. 1 StGB) nicht erkennbar, warum erst nach Ablauf von zwei Jahren ab Entlassung des Beschwerdeführers aus der Haft mit einer Änderung der Sinnesart (§ 66 Abs. 1 lit. b KFG 1967) gerechnet werden kann und nicht bereits nach Ablauf einer Zeit, die 18 Monate nicht übersteigt, mit der Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit gerechnet werden konnte. In diesem Zusammenhang ist zudem zu beachten, dass bei Festsetzung einer 18 Monate nicht übersteigenden Entziehungszeit auch eine bloß vorübergehende Entziehung der Lenkerberechtigung gemäß § 74 Abs. 1 KFG 1967 in Betracht kommt.Für die gemäß Paragraph 73, Absatz 2, KFG 1967 zu bestimmende Zeit, für die keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf, ist die unter Berücksichtigung der Wertungskriterien des Paragraph 66, Absatz 3, KFG 1967 zu erstellende Prognose maßgebend, innerhalb welchen Zeitraumes die Wiederherstellung der Verkehrszuverlässigkeit erwartet werden kann. Im gegebenen Zusammenhang ist demnach maßgebend, für welchen Zeitraum mit der Begehung von weiteren schweren strafbaren Handlungen durch den Beschwerdeführer gerechnet werden muss. In Anbetracht des Umstandes, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Wirksamkeit der gegenständlichen Entziehungsmaßnahme die Strafhaft bereits fast zur Gänze verbüßt hatte und die Strafe (neben anderen Strafzwecken) auch spezialpräventiven Bedürfnissen dient vergleiche das Erkenntnis vom
- April 2002, Zl. 2001/11/0195, mwN), ist auch bei Berücksichtigung der von der Behörde mit Recht hervorgehobenen Verwerflichkeit der vom Beschwerdeführer begangenen strafbaren Handlungen (Verbrechen der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB) nicht erkennbar, warum erst nach Ablauf von zwei Jahren ab Entlassung des Beschwerdeführers aus der Haft mit einer Änderung der Sinnesart (Paragraph 66, Absatz eins, Litera b, KFG 1967) gerechnet werden kann und nicht bereits nach Ablauf einer Zeit, die 18 Monate nicht übersteigt, mit der Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit gerechnet werden konnte. In diesem Zusammenhang ist zudem zu beachten, dass bei Festsetzung einer 18 Monate nicht übersteigenden Entziehungszeit auch eine bloß vorübergehende Entziehung der Lenkerberechtigung gemäß Paragraph 74, Absatz eins, KFG 1967 in Betracht kommt.