RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.11.2003 Geschäftszahl2001/11/0326 RechtssatzDie belBeh entzog mit Bescheid vom
- Oktober 2001 dem Bf die Lenkberechtigung für die Dauer von 3 Monaten, da er auf einem öffentlichen Parkplatz in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Alkoholgehalt der Atemluft von 0,70 mg/l)einen Pkw in Betrieb genommen und die Beleuchtung eingeschalten hat. Die Behörde hat die von ihr ausgesprochene Entziehung der Lenkberechtigung des Bf nicht auf § 26 Abs. 1 Z. 3 FSG 1997 gestützt. Diese Vorgangsweise entsprach der Rechtslage, weil vor der FSG-Novelle BGBl. I Nr. 81/2002, die im Beschwerdefall noch nicht maßgeblich ist, eine zwingende Entziehung der Lenkberechtigung nach § 26 Abs. 1 zweiter Satz Z. 3 FSG 1997 nur für Fälle des Lenkens eines Kraftfahrzeuges vorgesehen war. Lag aber kein Sonderfall der Entziehung nach § 26 FSG 1997 vor, so durfte sich die Behörde nicht mit dem von ihr zutreffend erkannten Vorliegen einer bestimmten Tatsache nach § 7 Abs. 3 Z. 1 FSG 1997 begnügen, sondern hatte im Rahmen der nach § 7 Abs. 5 FSG 1997 zwingend vorgesehenen Wertung zu beurteilen, ob der Bf verkehrsunzuverlässig iSd § 7 Abs. 1 FSG 1997 war. Eine solche Wertung hat die Behörde gänzlich unterlassen, offenbar in der Annahme, eine solche könne im Hinblick auf das Begehen eines Alkoholdelikts durch den Bf unterbleiben. In Verkennung der Rechtslage hat es die Behörde auch unterlassen, sich mit dem Vorbringen des Bf auseinander zu setzen, der im Verwaltungsverfahren vorgebracht hatte, das Auto zwar zunächst in Betrieb genommen, hernach jedoch eingeschlafen und erst von den Beamten aufgeweckt worden zu sein. Jedenfalls dann, wenn die Angaben des Bf zuträfen, dürfte im Rahmen der nach § 7 Abs. 5 FSG 1997 vorzunehmenden Wertung nicht angenommen werden, dass der Bf für eine Zeit von drei Monaten iSd § 25 Abs. 3 FSG 1997 verkehrsunzuverlässig gewesen wäre. Eine Entziehung der Lenkberechtigung wäre folglich diesfalls ausgeschlossen gewesen.Die belBeh entzog mit Bescheid vom
- Oktober 2001 dem Bf die Lenkberechtigung für die Dauer von 3 Monaten, da er auf einem öffentlichen Parkplatz in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Alkoholgehalt der Atemluft von 0,70 mg/l)einen Pkw in Betrieb genommen und die Beleuchtung eingeschalten hat. Die Behörde hat die von ihr ausgesprochene Entziehung der Lenkberechtigung des Bf nicht auf Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 3, FSG 1997 gestützt. Diese Vorgangsweise entsprach der Rechtslage, weil vor der FSG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2002,, die im Beschwerdefall noch nicht maßgeblich ist, eine zwingende Entziehung der Lenkberechtigung nach Paragraph 26, Absatz eins, zweiter Satz Ziffer 3, FSG 1997 nur für Fälle des Lenkens eines Kraftfahrzeuges vorgesehen war. Lag aber kein Sonderfall der Entziehung nach Paragraph 26, FSG 1997 vor, so durfte sich die Behörde nicht mit dem von ihr zutreffend erkannten Vorliegen einer bestimmten Tatsache nach Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, FSG 1997 begnügen, sondern hatte im Rahmen der nach Paragraph 7, Absatz 5, FSG 1997 zwingend vorgesehenen Wertung zu beurteilen, ob der Bf verkehrsunzuverlässig iSd Paragraph 7, Absatz eins, FSG 1997 war. Eine solche Wertung hat die Behörde gänzlich unterlassen, offenbar in der Annahme, eine solche könne im Hinblick auf das Begehen eines Alkoholdelikts durch den Bf unterbleiben. In Verkennung der Rechtslage hat es die Behörde auch unterlassen, sich mit dem Vorbringen des Bf auseinander zu setzen, der im Verwaltungsverfahren vorgebracht hatte, das Auto zwar zunächst in Betrieb genommen, hernach jedoch eingeschlafen und erst von den Beamten aufgeweckt worden zu sein. Jedenfalls dann, wenn die Angaben des Bf zuträfen, dürfte im Rahmen der nach Paragraph 7, Absatz 5, FSG 1997 vorzunehmenden Wertung nicht angenommen werden, dass der Bf für eine Zeit von drei Monaten iSd Paragraph 25, Absatz 3, FSG 1997 verkehrsunzuverlässig gewesen wäre. Eine Entziehung der Lenkberechtigung wäre folglich diesfalls ausgeschlossen gewesen.
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