RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.09.2004 Geschäftszahl2001/11/0329 RechtssatzDas Impfschadengesetz sieht zwar - anders als etwa das Heeresversorgungsgesetz hinsichtlich der Anerkennung einer Dienstbeschädigung (Hinweis E
- September 2001, Zl. 99/09/0204) - einen gesonderten Abspruch über das Vorliegen eines Impfschadens nicht ausdrücklich vor. Aus der allfälligen Unzulässigkeit eines gesonderten (vorgelagerten) Abspruches iSd § 59 Abs. 1 letzter Satz AVG über die Anerkennung eines Impfschadens einerseits und das Bestehen eines Entschädigungsanspruchs andererseits folgt nicht schon eine solche Untrennbarkeit der beiden Absprüche, die bei eingeschränkter Berufung eine Teilrechtskraft des nicht angefochtenen Abspruches verhindert. Eine Untrennbarkeit in diesem Sinn setzt vielmehr einen solchen inneren Zusammenhang zwischen dem angefochtenen und dem nicht angefochtenen Abspruch des unterinstanzlichen Bescheides voraus, kraft dessen die Absprüche in Wahrheit nur einen Abspruch mit unselbständigen Teilen darstellen, von denen der Sache nach keiner für sich allein bestehen und daher auch nicht in Teilrechtskraft erwachsen kann (Hinweis E VS
- 11.1983, 82/11/0270, VwSlg 11237 A/1983).(Hier: einen gesonderten Abspruch über das Vorliegen eines Impfschadens nicht ausdrücklich vor. Aus der allfälligen Unzulässigkeit eines gesonderten (vorgelagerten) Abspruches iSd Paragraph 59, Absatz eins, letzter Satz AVG über die Anerkennung eines Impfschadens einerseits und das Bestehen eines Entschädigungsanspruchs andererseits folgt nicht schon eine solche Untrennbarkeit der beiden Absprüche, die bei eingeschränkter Berufung eine Teilrechtskraft des nicht angefochtenen Abspruches verhindert. Eine Untrennbarkeit in diesem Sinn setzt vielmehr einen solchen inneren Zusammenhang zwischen dem angefochtenen und dem nicht angefochtenen Abspruch des unterinstanzlichen Bescheides voraus, kraft dessen die Absprüche in Wahrheit nur einen Abspruch mit unselbständigen Teilen darstellen, von denen der Sache nach keiner für sich allein bestehen und daher auch nicht in Teilrechtskraft erwachsen kann (Hinweis E VS
- 11.1983, 82/11/0270, VwSlg 11237 A/1983).(Hier: Die Erstbehörde hat im Spruchpunkt I ihres Bescheides die aufgetretenen Gesundheitsschädigungen als Impfschaden anerkannt und mit Spruchpunkt II den Antrag auf Gewährung von Beschädigtenversorgung abgewiesen. Der Bf bekämpfte ausdrücklich nur Spruchpunkt II. Die Berufungsbehörde wies den Antrag mit der Begründung ab, dass ein Kausalzusammenhang zwischen der Impfung und den Gesundheitsschädigungen nicht bestehe.)Die Erstbehörde hat im Spruchpunkt römisch eins ihres Bescheides die aufgetretenen Gesundheitsschädigungen als Impfschaden anerkannt und mit Spruchpunkt römisch zwei den Antrag auf Gewährung von Beschädigtenversorgung abgewiesen. Der Bf bekämpfte ausdrücklich nur Spruchpunkt römisch zwei. Die Berufungsbehörde wies den Antrag mit der Begründung ab, dass ein Kausalzusammenhang zwischen der Impfung und den Gesundheitsschädigungen nicht bestehe.)