RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.10.2002 Geschäftszahl2001/11/0375 RechtssatzBei der Beurteilung der Frage, ob der Leidenszustand der Beschwerdeführerin so schwer ist, dass er gemäß § 18 Abs. 5 KOVG 1957 dem Verlust von vier Gliedmaßen gleichzuhalten ist, ist zu beachten, dass die Pflegezulage nach § 18 Abs. 5 KOVG 1957 der Sache nach eine über die Pflegezulage der Stufe V hinausgehende weitere Stufe der Pflegezulage darstellt, die ihren Grund in den (durch den in dieser Gesetzesstelle beschriebenen Leidenszustand verursachten) Ausmaß der Pflege und Wartung hat. Entscheidend für die Lösung der Frage, ob der Beschwerdeführerin eine Pflegezulage gemäß § 2 Abs. 1 lit. c Z. 2 ImpfSchG in Verbindung mit § 27 HVG und § 18 Abs. 5 KOVG 1957 zusteht, ist daher, ob das Ausmaß der erforderlichen Pflege und Wartung im Hinblick auf die Schwere des Leidenszustandes der Beschwerdeführerin im Wesentlichen gleich hoch (oder höher) ist wie bei einer Person, die vier Gliedmaßen verloren hat. Dies ist im vorliegenden Fall zu bejahen: Die Beschwerdeführerin bedarf für alle körperbezogenen Verrichtungen (An- und Ausziehen, Nahrungsaufnahme, Verrichtung der Notdurft, Körperpflege) der Hilfe mindestens einer, zum Teil sogar von zwei Hilfspersonen. Außerdem ist die ständige Anwesenheit einer Pflegeperson erforderlich. Das Ausmaß der zu leistenden Pflege und Wartung ist nicht geringer als im Falle einer Person, die vier Gliedmaßen verloren hat. Die von der Behörde als erwiesen angenommene Restbeweglichkeit der oberen Extremitäten ermöglicht der Beschwerdeführerin keine Tätigkeit, die eine Verringerung des Ausmaßes des Pflege- und Wartungsaufwandes gegenüber dem Zustand, der bei Verlust von vier Gliedmaßen besteht, bewirken würde. Die bestehende Restbeweglichkeit spricht daher nicht gegen die Annahme, der Leidenszustand der Beschwerdeführerin sei jenem Zustand gleichzuhalten, der bei Verlust von vier Gliedmaßen besteht.Bei der Beurteilung der Frage, ob der Leidenszustand der Beschwerdeführerin so schwer ist, dass er gemäß Paragraph 18, Absatz 5, KOVG 1957 dem Verlust von vier Gliedmaßen gleichzuhalten ist, ist zu beachten, dass die Pflegezulage nach Paragraph 18, Absatz 5, KOVG 1957 der Sache nach eine über die Pflegezulage der Stufe römisch fünf hinausgehende weitere Stufe der Pflegezulage darstellt, die ihren Grund in den (durch den in dieser Gesetzesstelle beschriebenen Leidenszustand verursachten) Ausmaß der Pflege und Wartung hat. Entscheidend für die Lösung der Frage, ob der Beschwerdeführerin eine Pflegezulage gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, Ziffer 2, ImpfSchG in Verbindung mit Paragraph 27, HVG und Paragraph 18, Absatz 5, KOVG 1957 zusteht, ist daher, ob das Ausmaß der erforderlichen Pflege und Wartung im Hinblick auf die Schwere des Leidenszustandes der Beschwerdeführerin im Wesentlichen gleich hoch (oder höher) ist wie bei einer Person, die vier Gliedmaßen verloren hat. Dies ist im vorliegenden Fall zu bejahen: Die Beschwerdeführerin bedarf für alle körperbezogenen Verrichtungen (An- und Ausziehen, Nahrungsaufnahme, Verrichtung der Notdurft, Körperpflege) der Hilfe mindestens einer, zum Teil sogar von zwei Hilfspersonen. Außerdem ist die ständige Anwesenheit einer Pflegeperson erforderlich. Das Ausmaß der zu leistenden Pflege und Wartung ist nicht geringer als im Falle einer Person, die vier Gliedmaßen verloren hat. Die von der Behörde als erwiesen angenommene Restbeweglichkeit der oberen Extremitäten ermöglicht der Beschwerdeführerin keine Tätigkeit, die eine Verringerung des Ausmaßes des Pflege- und Wartungsaufwandes gegenüber dem Zustand, der bei Verlust von vier Gliedmaßen besteht, bewirken würde. Die bestehende Restbeweglichkeit spricht daher nicht gegen die Annahme, der Leidenszustand der Beschwerdeführerin sei jenem Zustand gleichzuhalten, der bei Verlust von vier Gliedmaßen besteht.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.