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{'item': '2001/12/0004'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum06.06.2007 Geschäftszahl2001/12/0004 RechtssatzIn der Systematik des § 27 DSG 2000 kommt zum Ausdruck, dass das subjektive Recht auf Löschung oder Richtigstellung (im Folgenden wird fallbezogen jeweils nur auf das Recht auf Löschung Bezug genommen) jedenfalls (zunächst) im Wege eines Antrages an den Auftraggeber durchzusetzen ist; an die Einbringung des Antrages ist auch das Recht geknüpft, gemäß § 27 Abs. 4 DSG 2000 eine Mitteilung über die vorgenommene Löschung bzw. eine Mitteilung über die Gründe für die nicht erfolgte Löschung zu erhalten, wobei § 27 Abs. 5 leg. cit. eine besondere Vorgangsweise für Bereiche der Vollziehung vorsieht, die mit der Wahrnehmung der in § 26 Abs. 2 Z. 1 bis 5 leg. cit. bezeichneten Aufgaben betraut sind. In diesen Fällen steht dem Betroffenen u.a. die Möglichkeit offen, bei der Datenschutzkommission gemäß § 31 Abs. 2 DSG 2000 Beschwerde wegen Verletzung des Rechtes auf Löschung zu erheben, wenn er seine Beschwerde gegen einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs richtet, dessen Handlungen weder der Gesetzgebung noch der Gerichtsbarkeit zuzuordnen sind. Wie sich auch aus der oben dargelegten Systematik ergibt, liegt eine behauptete Rechtsverletzung dann vor, wenn der Betroffene geltend macht, dass sein Antrag nach § 27 Abs. 1 Z 2 DSG 2000 entweder nicht (innerhalb der Frist nach § 27 Abs. 4 DSG 2000) erledigt wurde (Säumigkeit) oder die ihm über seinen Antrag zugegangene negative Mitteilung, warum die verlangte Löschung nicht vorgenommen wird, rechtswidrig ist. Über eine derartige Beschwerde wegen behaupteter Verletzung des Datenschutzgesetzes durch einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs hat die Datenschutzkommission mit Bescheid zu entscheiden (vgl. dazu vor allem die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zu § 31 DSG 2000, 1613 Blg. NR 20.GP, 49, aber auch den Ausdruck "Entscheidung" in § 31 Abs. 2 sowie die für einen besonderen Bereich in § 31 Abs. 5 ausdrücklich vorgesehene Bescheiderlassung).In der Systematik des Paragraph 27, DSG 2000 kommt zum Ausdruck, dass das subjektive Recht auf Löschung oder Richtigstellung (im Folgenden wird fallbezogen jeweils nur auf das Recht auf Löschung Bezug genommen) jedenfalls (zunächst) im Wege eines Antrages an den Auftraggeber durchzusetzen ist; an die Einbringung des Antrages ist auch das Recht geknüpft, gemäß Paragraph 27, Absatz 4, DSG 2000 eine Mitteilung über die vorgenommene Löschung bzw. eine Mitteilung über die Gründe für die nicht erfolgte Löschung zu erhalten, wobei Paragraph 27, Absatz 5, leg. cit. eine besondere Vorgangsweise für Bereiche der Vollziehung vorsieht, die mit der Wahrnehmung der in Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins bis 5 leg. cit. bezeichneten Aufgaben betraut sind. In diesen Fällen steht dem Betroffenen u.a. die Möglichkeit offen, bei der Datenschutzkommission gemäß Paragraph 31, Absatz 2, DSG 2000 Beschwerde wegen Verletzung des Rechtes auf Löschung zu erheben, wenn er seine Beschwerde gegen einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs richtet, dessen Handlungen weder der Gesetzgebung noch der Gerichtsbarkeit zuzuordnen sind. Wie sich auch aus der oben dargelegten Systematik ergibt, liegt eine behauptete Rechtsverletzung dann vor, wenn der Betroffene geltend macht, dass sein Antrag nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2, DSG 2000 entweder nicht (innerhalb der Frist nach Paragraph 27, Absatz 4, DSG 2000) erledigt wurde (Säumigkeit) oder die ihm über seinen Antrag zugegangene negative Mitteilung, warum die verlangte Löschung nicht vorgenommen wird, rechtswidrig ist. Über eine derartige Beschwerde wegen behaupteter Verletzung des Datenschutzgesetzes durch einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs hat die Datenschutzkommission mit Bescheid zu entscheiden vergleiche dazu vor allem die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zu Paragraph 31, DSG 2000, 1613 Blg. NR 20.GP, 49, aber auch den Ausdruck "Entscheidung" in Paragraph 31, Absatz 2, sowie die für einen besonderen Bereich in Paragraph 31, Absatz 5, ausdrücklich vorgesehene Bescheiderlassung). BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/12/0008

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.