← Österreich

{'item': '2001/12/0026'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum01.10.2004 Geschäftszahl2001/12/0026 RechtssatzDie Art der Einleitung des Ruhestandsversetzungsverfahrens hat bei positivem Abschluss (Verfügung der Ruhestandsversetzung nach § 47 DGO Graz 1957) bloß verfahrensrechtliche Auswirkungen wie die Möglichkeit des Entfalls einer Begründung bei einer dem Antrag stattgebenden Entscheidung der Dienstbehörde; sie wird sich im Regelfall (bei divergierender Interessenslage) auch auf die Dauer des Verfahrens auswirken. Davon abgesehen ist es aber für die mit einer nach § 47 DGO Graz 1957 ausgesprochenen Ruhestandsversetzung verbundenen Rechtsfolgen bedeutungslos, ob sie von Amts wegen oder auf Antrag des Beamten erfolgte. Vor diesem Hintergrund bewirkte selbst die Unterlassung einer Aufforderung nach § 48 Abs. 4 DGO Graz 1957 nicht die Unzulässigkeit einer dennoch von der Dienstbehörde erster Instanz von Amts wegen verfügten Ruhestandsversetzung nach § 47 Abs. 1 DGO Graz

  1. Zwar ist in diesem Fall die in § 48 Abs. 4 DGO Graz 1957 eröffnete Alternative zur Amtswegigkeit (formell) nicht mehr gegeben; der Beamte befindet sich aber in diesem Fall durch die Möglichkeit, sich für oder gegen die Erhebung einer Berufung gegen die amtswegige Ruhestandsversetzung zu entscheiden, in einer vergleichbaren Ausgangssituation wie im Fall des § 48 Abs. 4 DGO Graz 1957, die ihn auch gegen die Nachteile einer "überfallsartigen" amtswegigen Ruhestandsversetzung hinreichend schützt (zumal in krassen Fällen auch noch Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz bestehen könnten).Die Art der Einleitung des Ruhestandsversetzungsverfahrens hat bei positivem Abschluss (Verfügung der Ruhestandsversetzung nach Paragraph 47, DGO Graz 1957) bloß verfahrensrechtliche Auswirkungen wie die Möglichkeit des Entfalls einer Begründung bei einer dem Antrag stattgebenden Entscheidung der Dienstbehörde; sie wird sich im Regelfall (bei divergierender Interessenslage) auch auf die Dauer des Verfahrens auswirken. Davon abgesehen ist es aber für die mit einer nach Paragraph 47, DGO Graz 1957 ausgesprochenen Ruhestandsversetzung verbundenen Rechtsfolgen bedeutungslos, ob sie von Amts wegen oder auf Antrag des Beamten erfolgte. Vor diesem Hintergrund bewirkte selbst die Unterlassung einer Aufforderung nach Paragraph 48, Absatz 4, DGO Graz 1957 nicht die Unzulässigkeit einer dennoch von der Dienstbehörde erster Instanz von Amts wegen verfügten Ruhestandsversetzung nach Paragraph 47, Absatz eins, DGO Graz
  2. Zwar ist in diesem Fall die in Paragraph 48, Absatz 4, DGO Graz 1957 eröffnete Alternative zur Amtswegigkeit (formell) nicht mehr gegeben; der Beamte befindet sich aber in diesem Fall durch die Möglichkeit, sich für oder gegen die Erhebung einer Berufung gegen die amtswegige Ruhestandsversetzung zu entscheiden, in einer vergleichbaren Ausgangssituation wie im Fall des Paragraph 48, Absatz 4, DGO Graz 1957, die ihn auch gegen die Nachteile einer "überfallsartigen" amtswegigen Ruhestandsversetzung hinreichend schützt (zumal in krassen Fällen auch noch Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz bestehen könnten).

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.