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{'item': '2001/12/0055'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.01.2005 Geschäftszahl2001/12/0055 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 98/12/0391 E

  1. Oktober 1999 RS 1 StammrechtssatzZurückführbarkeit im Sinne des § 4 Abs 4 Z 2 PG bedeutet, dass die Dienstunfähigkeit durch ein dort genanntes Ereignis (hier: Dienstunfall) verursacht wurde. Die Wertigkeit der verursachenden Bedingung, die zur Annahme des erforderlichen Kausalitätszusammenhanges führt, ist in Verbindung mit der (unter § 4 Abs 4 Z 2 PG genannten) 2ten Tatbestandsvoraussetzung zu sehen: da die bloße Gebührlichkeit einer Versehrtenrente für den Dienstunfall (Berufskrankheit) nach einer unfallversicherungsrechtlichen Vorschrift (hier: BKUVG) nach dem klaren Gesetzeswortlaut für sich allein nicht ausreicht, die Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage nach § 4 Abs 3 PG auszuschalten, muss dem Kausalitätszusammenhang nach der ersten Voraussetzung (will man nicht dem Gesetzgeber eine überflüssige Anordnung unterstellen) eine eigenständige, darüber hinausgehende Bedeutung zukommen. Daraus ist - Hinweis E VwGH 29.9.1999, 99/12/0132 - abzuleiten, dass der geforderte Kausalzusammenhang zwischen Dienstunfähigkeit und (berentetem) Dienstunfall (hier nach dem BKUVG) dann gegeben ist, wenn dieser Dienstunfall als wirkende - nicht bloß unwesentliche - Bedingung für die Dienstunfähigkeit in Betracht kommt (vgl in diesem Zusammenhang auch die zu § 9 Abs 4 PG in der Fassung der
  2. Pensionsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 426/1985, der - soweit dies hier von Bedeutung ist - wörtlich mit der späteren Bestimmung nach § 4 Abs 4 Z 2 PG übereinstimmt und offenbar eine Vorbildfunktion für diese Norm hat, ergangenen E VwGH 16.11.1994, 91/12/0025, und E VwGH 24.9.1997, 96/12/0313).Zurückführbarkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 2, PG bedeutet, dass die Dienstunfähigkeit durch ein dort genanntes Ereignis (hier: Dienstunfall) verursacht wurde. Die Wertigkeit der verursachenden Bedingung, die zur Annahme des erforderlichen Kausalitätszusammenhanges führt, ist in Verbindung mit der (unter Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 2, PG genannten) 2ten Tatbestandsvoraussetzung zu sehen: da die bloße Gebührlichkeit einer Versehrtenrente für den Dienstunfall (Berufskrankheit) nach einer unfallversicherungsrechtlichen Vorschrift (hier: BKUVG) nach dem klaren Gesetzeswortlaut für sich allein nicht ausreicht, die Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage nach Paragraph 4, Absatz 3, PG auszuschalten, muss dem Kausalitätszusammenhang nach der ersten Voraussetzung (will man nicht dem Gesetzgeber eine überflüssige Anordnung unterstellen) eine eigenständige, darüber hinausgehende Bedeutung zukommen. Daraus ist - Hinweis E VwGH 29.9.1999, 99/12/0132 - abzuleiten, dass der geforderte Kausalzusammenhang zwischen Dienstunfähigkeit und (berentetem) Dienstunfall (hier nach dem BKUVG) dann gegeben ist, wenn dieser Dienstunfall als wirkende - nicht bloß unwesentliche - Bedingung für die Dienstunfähigkeit in Betracht kommt vergleiche in diesem Zusammenhang auch die zu Paragraph 9, Absatz 4, PG in der Fassung der
  3. Pensionsgesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 426 aus 1985,, der - soweit dies hier von Bedeutung ist - wörtlich mit der späteren Bestimmung nach Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 2, PG übereinstimmt und offenbar eine Vorbildfunktion für diese Norm hat, ergangenen E VwGH 16.11.1994, 91/12/0025, und E VwGH 24.9.1997, 96/12/0313).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.