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{'item': '2001/12/0061'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum13.10.2004 Geschäftszahl2001/12/0061 RechtssatzDas Gesetz lässt keinen anderen als in § 112e Abs. 5 GehG 1956 bestimmten Verteilungsschlüssel zu. Was unter den mit diesem Schlüssel aufzuteilenden Betriebs- und Nebenkosten zu verstehen ist, wird im GehG 1956 nicht geregelt, sodass auf die Begriffsbestimmungen der Normen zurückzugreifen ist, die dem Zivilrecht unterliegende Wohnverhältnisse regeln (vgl. dazu etwa allgemein die E VwGH vom

  1. April 2000, Zl. 99/12/0311 = VwSlg. 15408 A/2000; vom
  2. April 2000, Zl. 2000/12/0005 = VwSlg. 15409 A/2000, und vom
  3. Jänner 2004, Zl. 99/12/0347 mwN der Vorjudikatur). Während § 8 WEG 1948 und § 19 WEG 1975 (vgl. § 24b Abs. 3 GehG 1956 zu dem - hier nicht vorliegenden - Fall der Überlassung eines Wohnungseigentumsobjektes) keinen Katalog derartiger Aufwendungen enthalten (vgl. Spruzina in Schwimann2, Rz. 5 zu § 19 WEG 1975), enthält § 21 Abs. 1 MRG einen taxativen Katalog überwälzbarer Betriebskosten. Gemäß § 21 Abs. 1 Z. 1 MRG sind die vom Vermieter aufgewendeten Kosten für die Versorgung des Hauses mit Wasser aus einer öffentlichen Wasserleitung (Wassergebühren und Kosten, die durch die nach den Lieferbedingungen gebotenen Überprüfungen der Wasserleitungen erwachsen) oder die Erhaltung einer bestehenden Wasserversorgung aus einem Hausbrunnen oder einer nicht öffentlichen Wasserleitung Betriebskosten. Das Gesetz differenziert dabei nicht danach, ob derartiger Aufwand innerhalb oder außerhalb von Räumen entstanden ist, die der Nutzfläche (von Wohnungen) zugerechnet werden können. Ebenso ist für die Überwälzbarkeit nicht entscheidend, wer die Kosten (in bestimmter Höhe) verursacht oder verschuldet hat. Nach stRsp des OGH stellt auch der auf einen Wasserrohrbruch oder Undichtheiten zurückzuführende Mehrverbrauch eine überwälzbare Betriebskostenposition dar (vgl. etwa die Entscheidungen des OGH vom
  4. Februar 1998, 5 Ob 375/97a = wobl 1998/196; vom
  5. Februar 2001, 6 Ob 146/00i = wobl 2002/2, und vom
  6. September 2001, 5 Ob 195/01i = wobl 2002/96 mwN).Das Gesetz lässt keinen anderen als in Paragraph 112 e, Absatz 5, GehG 1956 bestimmten Verteilungsschlüssel zu. Was unter den mit diesem Schlüssel aufzuteilenden Betriebs- und Nebenkosten zu verstehen ist, wird im GehG 1956 nicht geregelt, sodass auf die Begriffsbestimmungen der Normen zurückzugreifen ist, die dem Zivilrecht unterliegende Wohnverhältnisse regeln vergleiche dazu etwa allgemein die E VwGH vom
  7. April 2000, Zl. 99/12/0311 = VwSlg. 15408 A/2000; vom
  8. April 2000, Zl. 2000/12/0005 = VwSlg. 15409 A/2000, und vom
  9. Jänner 2004, Zl. 99/12/0347 mwN der Vorjudikatur). Während Paragraph 8, WEG 1948 und Paragraph 19, WEG 1975 vergleiche Paragraph 24 b, Absatz 3, GehG 1956 zu dem - hier nicht vorliegenden - Fall der Überlassung eines Wohnungseigentumsobjektes) keinen Katalog derartiger Aufwendungen enthalten vergleiche Spruzina in Schwimann2, Rz. 5 zu Paragraph 19, WEG 1975), enthält Paragraph 21, Absatz eins, MRG einen taxativen Katalog überwälzbarer Betriebskosten. Gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, MRG sind die vom Vermieter aufgewendeten Kosten für die Versorgung des Hauses mit Wasser aus einer öffentlichen Wasserleitung (Wassergebühren und Kosten, die durch die nach den Lieferbedingungen gebotenen Überprüfungen der Wasserleitungen erwachsen) oder die Erhaltung einer bestehenden Wasserversorgung aus einem Hausbrunnen oder einer nicht öffentlichen Wasserleitung Betriebskosten. Das Gesetz differenziert dabei nicht danach, ob derartiger Aufwand innerhalb oder außerhalb von Räumen entstanden ist, die der Nutzfläche (von Wohnungen) zugerechnet werden können. Ebenso ist für die Überwälzbarkeit nicht entscheidend, wer die Kosten (in bestimmter Höhe) verursacht oder verschuldet hat. Nach stRsp des OGH stellt auch der auf einen Wasserrohrbruch oder Undichtheiten zurückzuführende Mehrverbrauch eine überwälzbare Betriebskostenposition dar vergleiche etwa die Entscheidungen des OGH vom
  10. Februar 1998, 5 Ob 375/97a = wobl 1998/196; vom
  11. Februar 2001, 6 Ob 146/00i = wobl 2002/2, und vom
  12. September 2001, 5 Ob 195/01i = wobl 2002/96 mwN).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.