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{'item': '2001/12/0065'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.11.2002 Geschäftszahl2001/12/0065 RechtssatzNach der bindenden Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom

  1. Dezember 1998, Zl. 98/12/0197, ist für die Rechtsverbindlichkeit der Austrittserklärung nach § 21 BDG 1979 das Einlangen der Erklärung bei der Behörde maßgeblich. Zugang einer Erklärung wird angenommen, wenn die Erklärung derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass nach regelmäßigen Umständen mit Kenntnisnahme durch ihn gerechnet werden konnte und Störungen nur mehr in seiner Sphäre, nicht beim Absender oder der Übermittlungsanstalt möglich sind. Auf die Kenntnisnahme selbst kommt es für die Rechtzeitigkeit nicht an (vgl. Rummel, ABGB I,
  2. Auflage

(2000), Rz 2 zu § 862a ABGB). Freilich folgt aus der Schriftformgebundenheit der Annahmeerklärung nicht zwingend, dass diese an den Empfänger erst als in dem Zeitpunkt zugekommen gilt, in dem ihm die formgerecht errichtete Urkunde zugeht. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Auffassung, dass die Aussagen des Obersten Gerichtshofes in seinem Urteil vom
  1. Februar 1976, SZ 49/23, zur Frage, wann eine notariatspflichtige Annahmeerklärung als zugegangen gilt, auch auf die Frage des Zeitpunktes des Zuganges einer an das Erfordernis der Schriftform gebundenen Austrittserklärung anzuwenden sind. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis E 24.9.1997, 96/12/0176) dient das Schriftformgebot in § 21 Abs. 1 BDG 1979 dem Schutz vor Übereilung sowie Beweiszwecken. Diese Zwecke sind jenem des § 76 Abs. 2 GmbHG durchaus vergleichbar, zumal die dort festgelegte Notariatspflichtigkeit auch Beweiszwecken, nämlich der Klarstellung, wer Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, dient.Nach der bindenden Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom
  2. Dezember 1998, Zl. 98/12/0197, ist für die Rechtsverbindlichkeit der Austrittserklärung nach Paragraph 21, BDG 1979 das Einlangen der Erklärung bei der Behörde maßgeblich. Zugang einer Erklärung wird angenommen, wenn die Erklärung derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass nach regelmäßigen Umständen mit Kenntnisnahme durch ihn gerechnet werden konnte und Störungen nur mehr in seiner Sphäre, nicht beim Absender oder der Übermittlungsanstalt möglich sind. Auf die Kenntnisnahme selbst kommt es für die Rechtzeitigkeit nicht an vergleiche Rummel, ABGB römisch eins,
  3. Auflage
(2000), Rz 2 zu Paragraph 862 a, ABGB). Freilich folgt aus der Schriftformgebundenheit der Annahmeerklärung nicht zwingend, dass diese an den Empfänger erst als in dem Zeitpunkt zugekommen gilt, in dem ihm die formgerecht errichtete Urkunde zugeht. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Auffassung, dass die Aussagen des Obersten Gerichtshofes in seinem Urteil vom 18. Februar 1976, SZ 49/23, zur Frage, wann eine notariatspflichtige Annahmeerklärung als zugegangen gilt, auch auf die Frage des Zeitpunktes des Zuganges einer an das Erfordernis der Schriftform gebundenen Austrittserklärung anzuwenden sind. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis E 24.9.1997, 96/12/0176) dient das Schriftformgebot in Paragraph 21, Absatz eins, BDG 1979 dem Schutz vor Übereilung sowie Beweiszwecken. Diese Zwecke sind jenem des Paragraph 76, Absatz 2, GmbHG durchaus vergleichbar, zumal die dort festgelegte Notariatspflichtigkeit auch Beweiszwecken, nämlich der Klarstellung, wer Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, dient.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.