RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum10.09.2004 Geschäftszahl2001/12/0081 Rechtssatz§ 4 Abs. 1 Z. 3 BDG 1979 normiert als allgemeines Ernennungserfordernis sowohl die persönliche als auch die fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind. Nach § 4 Abs. 3 BDG 1979 darf von mehreren Bewerbern, die die Ernennungserfordernisse erfüllen, nur der ernannt werden, von dem auf Grund seiner persönlichen und fachlichen Eignung anzunehmen ist, dass er die mit der Verwendung auf der Planstelle verbundenen Aufgaben in bestmöglicher Weise erfüllt. Beide dargestellte Komponenten sind somit im Verfahren vor der Ernennung durch die Dienstbehörde gleichermaßen zu berücksichtigen (vgl. dazu das zur Definitivstellung ergangene hg. Erkenntnis vom
- August 2000, Zl. 99/12/0158).Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 normiert als allgemeines Ernennungserfordernis sowohl die persönliche als auch die fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind. Nach Paragraph 4, Absatz 3, BDG 1979 darf von mehreren Bewerbern, die die Ernennungserfordernisse erfüllen, nur der ernannt werden, von dem auf Grund seiner persönlichen und fachlichen Eignung anzunehmen ist, dass er die mit der Verwendung auf der Planstelle verbundenen Aufgaben in bestmöglicher Weise erfüllt. Beide dargestellte Komponenten sind somit im Verfahren vor der Ernennung durch die Dienstbehörde gleichermaßen zu berücksichtigen vergleiche dazu das zur Definitivstellung ergangene hg. Erkenntnis vom
- August 2000, Zl. 99/12/0158). (hier: Es kann dahinstehen, ob der Vorsprung des Mitbewerbers der Beschwerdeführerin in fachlicher Hinsicht bei diskriminierungsfreier Betrachtung in die Bewertung einfließen dürfte oder nicht. Wie dargestellt, ist die persönliche Eignung für die Erfüllung der angestrebten Aufgaben von gleich großem Gewicht. Der von der belangten Behörde mit näherer Begründung getroffenen Feststellung, dass der Mitbewerber (auch) nach diesem Kriterium die höhere Eignung aufweist, ist die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde, die sich nur auf die fachliche Eignung bezieht, nicht entgegengetreten. Eine Verletzung des Rechtes der Beschwerdeführerin auf einen (höheren) Ersatzanspruch nach § 15 Abs. 2 Z. 1 BGBG 1993 ist demnach auszuschließen.)(hier: Es kann dahinstehen, ob der Vorsprung des Mitbewerbers der Beschwerdeführerin in fachlicher Hinsicht bei diskriminierungsfreier Betrachtung in die Bewertung einfließen dürfte oder nicht. Wie dargestellt, ist die persönliche Eignung für die Erfüllung der angestrebten Aufgaben von gleich großem Gewicht. Der von der belangten Behörde mit näherer Begründung getroffenen Feststellung, dass der Mitbewerber (auch) nach diesem Kriterium die höhere Eignung aufweist, ist die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde, die sich nur auf die fachliche Eignung bezieht, nicht entgegengetreten. Eine Verletzung des Rechtes der Beschwerdeführerin auf einen (höheren) Ersatzanspruch nach Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer eins, BGBG 1993 ist demnach auszuschließen.)