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{'item': '2001/12/0100'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum31.01.2006 Geschäftszahl2001/12/0100 RechtssatzDer Beamte wurde mit Schreiben des Bundesministers für Inneres "unbeschadet seiner Funktion als Leiter der Abteilung III/2, zum Leiter der Gruppe III/K bestellt". Die Dienstbehörde vertritt die Auffassung, die vom Bundesminister unstrittig vorgenommene Betrauung des Beamten sei, wolle man nicht einen Widerspruch zwischen § 9 Abs. 1 BMG 1986 und § 141 Abs. 1 BDG 1979 in Kauf nehmen, lediglich als vorübergehende Personalmaßnahme zu deuten. Diese Auffassung kann vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilt werden. Weder aus der Aktenlage noch aus den Feststellungen der Dienstbehörde ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass die "Bestellung" des Beamten zum Leiter der Gruppe III/K vom Bundesminister als einstweilige Betrauung (vorbehaltlich einer "endgültigen" Besetzung dieses Arbeitsplatzes) intendiert gewesen sein sollte. Auf Basis des Akteninhalts und der von der Dienstbehörde getroffenen Feststellungen ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beamte durch Weisung des zuständigen Bundesministers mit der Leitung der Gruppe III/K "bis auf weiteres" betraut wurde (der Gebrauch des Wortes "bestellen" verschlägt dabei nichts). Dem Beamten wurde damit der Arbeitsplatz des Leiters der Gruppe III/K zugewiesen, dessen Aufgaben er in der Folge auch unstrittig besorgte. An der Existenz und Wirksamkeit dieser Weisung ändert es auch nichts, dass die Vorgangsweise des Bundesministers - nach den bisherigen Ausführungen - nicht mit § 141 Abs. 1 BDG 1979 in Einklang stand. Festzuhalten ist jedoch, dass die Betrauung des Beamten mit der Leitung der Gruppe III/K mit Wirksamwerden der Änderung der Geschäftseinteilung des Bundesministeriums (am

  1. Dezember 2000) endete. Die nicht nach § 141 Abs. 1 BDG 1979 erfolgte Zuweisung des Arbeitsplatzes konnte bei der im Beschwerdefall vorliegenden Konstellation durch bloße Weisung des Bundesministers (Änderung der Geschäftseinteilung) beendet werden, ohne dass dabei ein Fall des § 40 Abs. 2 BDG 1979 vorgelegen wäre.Der Beamte wurde mit Schreiben des Bundesministers für Inneres "unbeschadet seiner Funktion als Leiter der Abteilung III/2, zum Leiter der Gruppe III/K bestellt". Die Dienstbehörde vertritt die Auffassung, die vom Bundesminister unstrittig vorgenommene Betrauung des Beamten sei, wolle man nicht einen Widerspruch zwischen Paragraph 9, Absatz eins, BMG 1986 und Paragraph 141, Absatz eins, BDG 1979 in Kauf nehmen, lediglich als vorübergehende Personalmaßnahme zu deuten. Diese Auffassung kann vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilt werden. Weder aus der Aktenlage noch aus den Feststellungen der Dienstbehörde ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass die "Bestellung" des Beamten zum Leiter der Gruppe III/K vom Bundesminister als einstweilige Betrauung (vorbehaltlich einer "endgültigen" Besetzung dieses Arbeitsplatzes) intendiert gewesen sein sollte. Auf Basis des Akteninhalts und der von der Dienstbehörde getroffenen Feststellungen ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beamte durch Weisung des zuständigen Bundesministers mit der Leitung der Gruppe III/K "bis auf weiteres" betraut wurde (der Gebrauch des Wortes "bestellen" verschlägt dabei nichts). Dem Beamten wurde damit der Arbeitsplatz des Leiters der Gruppe III/K zugewiesen, dessen Aufgaben er in der Folge auch unstrittig besorgte. An der Existenz und Wirksamkeit dieser Weisung ändert es auch nichts, dass die Vorgangsweise des Bundesministers - nach den bisherigen Ausführungen - nicht mit Paragraph 141, Absatz eins, BDG 1979 in Einklang stand. Festzuhalten ist jedoch, dass die Betrauung des Beamten mit der Leitung der Gruppe III/K mit Wirksamwerden der Änderung der Geschäftseinteilung des Bundesministeriums (am
  2. Dezember 2000) endete. Die nicht nach Paragraph 141, Absatz eins, BDG 1979 erfolgte Zuweisung des Arbeitsplatzes konnte bei der im Beschwerdefall vorliegenden Konstellation durch bloße Weisung des Bundesministers (Änderung der Geschäftseinteilung) beendet werden, ohne dass dabei ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, BDG 1979 vorgelegen wäre.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.