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{'item': '2001/12/0103'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum09.06.2004 Geschäftszahl2001/12/0103 RechtssatzDer Beamte wurde nach den Beförderungsrichtlinien für das Dienstklassenschema auf Grund der mit B VI/VII-4 bewerteten (überwiegenden) Rechtspflegertätigkeit in Kombination mit sonstiger B-wertiger Verwendung und einer erheblichen Überschreitung des zu erwartenden Arbeitserfolges in Anbetracht seiner Ernennung in die Dienstklasse VI der Verwendungsgruppe B mit

  1. Jänner 1987 mit Wirksamkeit vom
  2. Jänner 1996 in die Dienstklasse VII/B ernannt. Unbestritten ist weiters, dass der Arbeitsplatz des Beamten (infolge der im vorliegenden Erkenntnis näher dargestellten deutlichen Vergrößerung des Gerichtssprengels) am Tag des Wirksamwerdens der Überleitung (
  3. Jänner 1997) höher bewertet war (B VII-3) als jener, den er am Tag der Beförderung in die Dienstklasse VII (B VI/VII-4) inne hatte. Bei einer Arbeitsplatzwertigkeit nach B VII-3 beträgt die Wartefrist in der Dienstklasse VI nach den unbekämpften Feststellungen sieben Jahre, bei einer Bewertung B VI/VII-4 neun Jahre. Es kommt nach § 136 Abs. 4 GehG 1956 auf den Arbeitsplatz an, den er im Zeitpunkt der Überleitung (also zum
  4. Jänner 1997) innegehabt hat. Da im vorliegenden Fall die in der Dienstklasse VI zurückzulegende Wartezeit auf Grund der Wertigkeit des demnach maßgebenden Arbeitsplatzes und ihrer Berücksichtigung in der (zum maßgeblichen Stichtag
  5. Jänner 1994 geübten) Beförderungspraxis sieben Jahre betrug (dafür, dass der vom Beamten am
  6. Jänner 1997 innegehabte Arbeitsplatz nach der im Jahr 1994 geübten Beförderungspraxis eine längere Wartezeit zur Folge gehabt hätte, gibt es keine Hinweise), hat die Behörde bei der Überleitung zum
  7. Jänner 1997 die sich aus der Überleitungstabelle in § 134 GehG 1956 ergebende Einstufung rechtsrichtig um das sechs Jahre übersteigende Ausmaß, also nach § 136 Abs. 4 GehG 1956 um ein Jahr, verbessert. Ein Fall des § 136 Abs. 6 GehG 1956 liegt im Beschwerdefall nicht vor, weil zwischen Beförderung und Option keine Änderung der Arbeitsplatzwertigkeit eingetreten ist.Der Beamte wurde nach den Beförderungsrichtlinien für das Dienstklassenschema auf Grund der mit B VI/VII-4 bewerteten (überwiegenden) Rechtspflegertätigkeit in Kombination mit sonstiger B-wertiger Verwendung und einer erheblichen Überschreitung des zu erwartenden Arbeitserfolges in Anbetracht seiner Ernennung in die Dienstklasse römisch sechs der Verwendungsgruppe B mit
  8. Jänner 1987 mit Wirksamkeit vom
  9. Jänner 1996 in die Dienstklasse VII/B ernannt. Unbestritten ist weiters, dass der Arbeitsplatz des Beamten (infolge der im vorliegenden Erkenntnis näher dargestellten deutlichen Vergrößerung des Gerichtssprengels) am Tag des Wirksamwerdens der Überleitung (
  10. Jänner 1997) höher bewertet war (B VII-3) als jener, den er am Tag der Beförderung in die Dienstklasse römisch sieben (B VI/VII-4) inne hatte. Bei einer Arbeitsplatzwertigkeit nach B VII-3 beträgt die Wartefrist in der Dienstklasse römisch sechs nach den unbekämpften Feststellungen sieben Jahre, bei einer Bewertung B VI/VII-4 neun Jahre. Es kommt nach Paragraph 136, Absatz 4, GehG 1956 auf den Arbeitsplatz an, den er im Zeitpunkt der Überleitung (also zum
  11. Jänner 1997) innegehabt hat. Da im vorliegenden Fall die in der Dienstklasse römisch sechs zurückzulegende Wartezeit auf Grund der Wertigkeit des demnach maßgebenden Arbeitsplatzes und ihrer Berücksichtigung in der (zum maßgeblichen Stichtag
  12. Jänner 1994 geübten) Beförderungspraxis sieben Jahre betrug (dafür, dass der vom Beamten am
  13. Jänner 1997 innegehabte Arbeitsplatz nach der im Jahr 1994 geübten Beförderungspraxis eine längere Wartezeit zur Folge gehabt hätte, gibt es keine Hinweise), hat die Behörde bei der Überleitung zum
  14. Jänner 1997 die sich aus der Überleitungstabelle in Paragraph 134, GehG 1956 ergebende Einstufung rechtsrichtig um das sechs Jahre übersteigende Ausmaß, also nach Paragraph 136, Absatz 4, GehG 1956 um ein Jahr, verbessert. Ein Fall des Paragraph 136, Absatz 6, GehG 1956 liegt im Beschwerdefall nicht vor, weil zwischen Beförderung und Option keine Änderung der Arbeitsplatzwertigkeit eingetreten ist.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.