← Österreich

{'item': '2001/12/0107'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.09.2002 Geschäftszahl2001/12/0107 RechtssatzWie sich bereits aus dem Titel des

  1. Abschnittes des Bgld Minderheiten-Schulgesetztes, BGBl. Nr. 641/1994, "Schulaufsicht" ergibt, dient die von der Beschwerdeführerin geleitete, beim Landesschulrat für Burgenland eingerichtete Abteilung für Minderheiten Zwecken der Schulaufsicht. Insoweit die belangte Behörde ihren Bescheid darauf gründet, dass lediglich 40 Prozent der Arbeitsbelastung der Beschwerdeführerin auf die (eigentliche) pädagogische Aufsicht der Lehrer (im Bereich des Minderheitenschulwesens für den allgemein bildenden Pflichtschulbereich) entfiel, so verkennt sie, dass auch jene Aufgaben der Beschwerdeführerin, welche sich auf die Leitung des Personals ihrer Abteilung sowie auf die Organisation derselben bezogen, einen Teil des Aufgabenbereiches "Schulaufsicht" darstellen. Gerade die qualitativen Anforderungen an eine solche Leitungsfunktion sind aber als besonders hoch zu bewerten. Insoweit dem angefochtenen Bescheid schließlich zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin (in geringem Umfang) auch mit Aufgaben der Schulverwaltung betraut war, die weder die pädagogische Aufsicht der Lehrer noch die Leitung ihrer Abteilung betrafen, so ist zum einen davon auszugehen, dass diese Tätigkeiten im Rahmen einer Gesamtbetrachtung des Aufgabenkreises der Beschwerdeführerin weitgehend in den Hintergrund traten, zum anderen fehlen jegliche Feststellungen darüber, inwiefern vergleichbare Tätigkeiten (in ähnlichem Ausmaß) nicht auch typischerweise von Landesschulinspektoren wahrgenommen werden.Wie sich bereits aus dem Titel des
  2. Abschnittes des Bgld Minderheiten-Schulgesetztes, Bundesgesetzblatt Nr. 641 aus 1994,, "Schulaufsicht" ergibt, dient die von der Beschwerdeführerin geleitete, beim Landesschulrat für Burgenland eingerichtete Abteilung für Minderheiten Zwecken der Schulaufsicht. Insoweit die belangte Behörde ihren Bescheid darauf gründet, dass lediglich 40 Prozent der Arbeitsbelastung der Beschwerdeführerin auf die (eigentliche) pädagogische Aufsicht der Lehrer (im Bereich des Minderheitenschulwesens für den allgemein bildenden Pflichtschulbereich) entfiel, so verkennt sie, dass auch jene Aufgaben der Beschwerdeführerin, welche sich auf die Leitung des Personals ihrer Abteilung sowie auf die Organisation derselben bezogen, einen Teil des Aufgabenbereiches "Schulaufsicht" darstellen. Gerade die qualitativen Anforderungen an eine solche Leitungsfunktion sind aber als besonders hoch zu bewerten. Insoweit dem angefochtenen Bescheid schließlich zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin (in geringem Umfang) auch mit Aufgaben der Schulverwaltung betraut war, die weder die pädagogische Aufsicht der Lehrer noch die Leitung ihrer Abteilung betrafen, so ist zum einen davon auszugehen, dass diese Tätigkeiten im Rahmen einer Gesamtbetrachtung des Aufgabenkreises der Beschwerdeführerin weitgehend in den Hintergrund traten, zum anderen fehlen jegliche Feststellungen darüber, inwiefern vergleichbare Tätigkeiten (in ähnlichem Ausmaß) nicht auch typischerweise von Landesschulinspektoren wahrgenommen werden.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.