RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum09.06.2004 Geschäftszahl2001/12/0110 RechtssatzDer für die Einstufung eines konkreten Arbeitsplatzes notwendige Vergleich hatte nach dem Inhalt des § 137 Abs. 1 BDG 1979 idF BGBl. I Nr. 127/1999 zunächst mit den für das jeweilige Ressort genannten Richtverwendungen zu erfolgen. (Hier: In der Anlage 1 zum BDG 1979 ist für das Bundesministerium für Inneres als Verwendung der Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppe A2 der Leiter einer Organisationseinheit in der Zentralstelle mit verwandten Aufgaben wie des Referates I/4a (Bürgerdienst und Auskunftsstelle) genannt (Pkt. 2.5.
- lit. f). Als Richtverwendung in der Funktionsgruppe 6 der Verwendungsgruppe A2 ist der Leiter einer Organisationseinheit in der Zentralstelle mit unterschiedlichen Aufgaben wie des Büros für Auswanderung und Statistik der Abteilung III/15 (Angelegenheiten der Integration und der Auswanderung von Asylwerbern) - Pkt. 2.4.
- lit. e - angeführt, als Richtverwendung der - vom Beamten angestrebten - Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe A2 der Leiter einer Organisationseinheit in einer nachgeordneten Dienststelle mit komplexen Aufgaben wie des Zentralmeldeamtes der Bundespolizeidirektion Wien (Pkt. 2.3.
- lit. c der Anlage 1 zum BDG 1979).) Nur wenn nicht schon damit eine Bewertung und Zuordnung eindeutig vorgenommen werden kann, wäre ein Vergleich mit ressortfremden Richtverwendungen - wie er nach der ab dem
- Jänner 2004 geltenden Rechtslage wiederum ohne Einschränkungen zulässig ist - vorzunehmen gewesen.Der für die Einstufung eines konkreten Arbeitsplatzes notwendige Vergleich hatte nach dem Inhalt des Paragraph 137, Absatz eins, BDG 1979 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1999, zunächst mit den für das jeweilige Ressort genannten Richtverwendungen zu erfolgen. (Hier: In der Anlage 1 zum BDG 1979 ist für das Bundesministerium für Inneres als Verwendung der Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppe A2 der Leiter einer Organisationseinheit in der Zentralstelle mit verwandten Aufgaben wie des Referates I/4a (Bürgerdienst und Auskunftsstelle) genannt (Pkt. 2.5.
- Litera f,). Als Richtverwendung in der Funktionsgruppe 6 der Verwendungsgruppe A2 ist der Leiter einer Organisationseinheit in der Zentralstelle mit unterschiedlichen Aufgaben wie des Büros für Auswanderung und Statistik der Abteilung III/15 (Angelegenheiten der Integration und der Auswanderung von Asylwerbern) - Pkt. 2.4.
- Litera e, - angeführt, als Richtverwendung der - vom Beamten angestrebten - Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe A2 der Leiter einer Organisationseinheit in einer nachgeordneten Dienststelle mit komplexen Aufgaben wie des Zentralmeldeamtes der Bundespolizeidirektion Wien (Pkt. 2.3.
- Litera c, der Anlage 1 zum BDG 1979).) Nur wenn nicht schon damit eine Bewertung und Zuordnung eindeutig vorgenommen werden kann, wäre ein Vergleich mit ressortfremden Richtverwendungen - wie er nach der ab dem
- Jänner 2004 geltenden Rechtslage wiederum ohne Einschränkungen zulässig ist - vorzunehmen gewesen. Der für die Einstufung eines konkreten Arbeitsplatzes notwendige Vergleich hat nach dem Inhalt des § 137 Abs. 1 BDG 1979 zunächst mit den für das jeweilige Ressort genannten Richtverwendungen zu erfolgen (hier: Verwendungsgruppe A 2 im Ressortbereich des Bundesministeriums für Inneres). Nur wenn nicht schon damit eine Bewertung und Zuordnung eindeutig vorgenommen werden kann, ist ein Vergleich mit ressortfremden Richtverwendungen - wie er nach der ab dem
- Jänner 2004 geltenden Rechtslage wiederum ohne Einschränkungen zulässig ist - vorzunehmen.Der für die Einstufung eines konkreten Arbeitsplatzes notwendige Vergleich hat nach dem Inhalt des Paragraph 137, Absatz eins, BDG 1979 zunächst mit den für das jeweilige Ressort genannten Richtverwendungen zu erfolgen (hier: Verwendungsgruppe A 2 im Ressortbereich des Bundesministeriums für Inneres). Nur wenn nicht schon damit eine Bewertung und Zuordnung eindeutig vorgenommen werden kann, ist ein Vergleich mit ressortfremden Richtverwendungen - wie er nach der ab dem
- Jänner 2004 geltenden Rechtslage wiederum ohne Einschränkungen zulässig ist - vorzunehmen.