RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum01.10.2004 Geschäftszahl2001/12/0135 RechtssatzDie für die Tätigkeit der Betreuung von IT-Arbeitsplätzen in Betracht kommenden Bestimmungen der BLVG LehrverpflichtungsV 1973 führen bei Zutreffen der dort vorgesehenen Voraussetzungen zu einer Kraft Verordnung gebührenden Einrechnung (die sich dann gegebenenfalls auf die Gebührlichkeit einer Mehrdienstleistung nach § 61 GehG 1956 auswirken kann). Die in der zweiten Stufe vorgesehene Aufteilung des der Schule zustehenden Kontingents auf die in Betracht kommenden Lehrer nach der Bedachtnahme auf die (ihnen jeweils) übertragenen Aufgaben ist also Teil der Prüfung der Höhe des schon nach der Verordnung gebührenden Ausmaßes, nicht aber als Ermächtigung zu lesen, dass dieses Ausmaß durch einen Rechtsgestaltungsbescheid festzusetzen ist. Insofern liegt ein wesentlicher Unterschied zu der in § 9 Abs. 3 BLVG 1965 vorgesehenen Ermächtigung des zuständigen Bundesministers vor, im Einzelfall für bestimmte Nebenleistungen, die von den Bestimmungen des BLVG 1965 nicht erfasst sind, durch Bescheid eine Einrechnung vorzunehmen. Nur in einem solchen Fall ist die Einrechnung einer Nebenleistung Gegenstand eines eigenen Verfahrens, über die mit (konstitutivem) Bescheid abzusprechen ist. Erst bei Vorliegen eines solchen (positiven) Bescheides nach § 9 Abs. 3 BLVG 1965 könnte die (sich in Verbindung mit der Unterrichtstätigkeit, allfälligen sonstigen (kraft Gesetzes oder Verordnung zustehenden Einrechnungen von) Nebenleistungen und sonstigen in § 61 Abs. 1 GehG 1956 genannten Tätigkeiten) Gebührlichkeit von Mehrdienstleistungen nach § 61 GehG 1956 abschließend beurteilt werden.Die für die Tätigkeit der Betreuung von IT-Arbeitsplätzen in Betracht kommenden Bestimmungen der BLVG LehrverpflichtungsV 1973 führen bei Zutreffen der dort vorgesehenen Voraussetzungen zu einer Kraft Verordnung gebührenden Einrechnung (die sich dann gegebenenfalls auf die Gebührlichkeit einer Mehrdienstleistung nach Paragraph 61, GehG 1956 auswirken kann). Die in der zweiten Stufe vorgesehene Aufteilung des der Schule zustehenden Kontingents auf die in Betracht kommenden Lehrer nach der Bedachtnahme auf die (ihnen jeweils) übertragenen Aufgaben ist also Teil der Prüfung der Höhe des schon nach der Verordnung gebührenden Ausmaßes, nicht aber als Ermächtigung zu lesen, dass dieses Ausmaß durch einen Rechtsgestaltungsbescheid festzusetzen ist. Insofern liegt ein wesentlicher Unterschied zu der in Paragraph 9, Absatz 3, BLVG 1965 vorgesehenen Ermächtigung des zuständigen Bundesministers vor, im Einzelfall für bestimmte Nebenleistungen, die von den Bestimmungen des BLVG 1965 nicht erfasst sind, durch Bescheid eine Einrechnung vorzunehmen. Nur in einem solchen Fall ist die Einrechnung einer Nebenleistung Gegenstand eines eigenen Verfahrens, über die mit (konstitutivem) Bescheid abzusprechen ist. Erst bei Vorliegen eines solchen (positiven) Bescheides nach Paragraph 9, Absatz 3, BLVG 1965 könnte die (sich in Verbindung mit der Unterrichtstätigkeit, allfälligen sonstigen (kraft Gesetzes oder Verordnung zustehenden Einrechnungen von) Nebenleistungen und sonstigen in Paragraph 61, Absatz eins, GehG 1956 genannten Tätigkeiten) Gebührlichkeit von Mehrdienstleistungen nach Paragraph 61, GehG 1956 abschließend beurteilt werden.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.