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{'item': '2001/12/0136'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.09.2002 Geschäftszahl2001/12/0136 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 98/12/0218 E 19. Dezember 2000 RS 4 StammrechtssatzZur Beurteilung der beiden Voraussetzungen nach dem letzten Halbsatz des § 138 Abs. 3 BDG 1979 ist es erforderlich, dass ein konkreter Vergleich zwischen der Vorverwendung und der nunmehrigen Tätigkeit im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis während der Ausbildungsphase vorgenommen wird. Dabei ist einerseits an Hand der tatsächlichen Verrichtungen des Beamten in der Vorverwendung das dort erworbene Ausmaß der (allgemeinen und speziellen) Fähigkeiten und Kenntnisse festzustellen und hierauf zu klären, ob sein Verwendungserfolg in seiner nunmehrigen tatsächlichen Tätigkeit am Beginn seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses insgesamt oder in nicht unwesentlichen Teilbereichen über dem eines Beamten ohne einer derartigen Vorverwendung lag und ob die Vorverwendung für diesen Verwendungserfolg in der nunmehrigen Tätigkeit maßgebend war. Von besonderer Bedeutung ist die Vorverwendung dann, wenn der durch sie verursachte Erfolg der Verwendung in der nunmehrigen Tätigkeit ohne sie nur in einem beträchtlich geringeren Ausmaß gegeben wäre. Das zweite Kriterium nach § 138 Abs. 3 BDG 1979 setzt gleichfalls einen Vergleich voraus, und zwar zwischen den konkret erworbenen Kenntnissen und Erfahrungen in der Vorverwendung einerseits und den in der Ausbildungszeit typischerweise in der nunmehrigen Verwendung zu erwerbenden Kenntnissen und Erfahrungen andererseits, für deren Ermittlung auch auf Ausbildungsvorschriften zurückgegriffen werden kann.Zur Beurteilung der beiden Voraussetzungen nach dem letzten Halbsatz des Paragraph 138, Absatz 3, BDG 1979 ist es erforderlich, dass ein konkreter Vergleich zwischen der Vorverwendung und der nunmehrigen Tätigkeit im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis während der Ausbildungsphase vorgenommen wird. Dabei ist einerseits an Hand der tatsächlichen Verrichtungen des Beamten in der Vorverwendung das dort erworbene Ausmaß der (allgemeinen und speziellen) Fähigkeiten und Kenntnisse festzustellen und hierauf zu klären, ob sein Verwendungserfolg in seiner nunmehrigen tatsächlichen Tätigkeit am Beginn seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses insgesamt oder in nicht unwesentlichen Teilbereichen über dem eines Beamten ohne einer derartigen Vorverwendung lag und ob die Vorverwendung für diesen Verwendungserfolg in der nunmehrigen Tätigkeit maßgebend war. Von besonderer Bedeutung ist die Vorverwendung dann, wenn der durch sie verursachte Erfolg der Verwendung in der nunmehrigen Tätigkeit ohne sie nur in einem beträchtlich geringeren Ausmaß gegeben wäre. Das zweite Kriterium nach Paragraph 138, Absatz 3, BDG 1979 setzt gleichfalls einen Vergleich voraus, und zwar zwischen den konkret erworbenen Kenntnissen und Erfahrungen in der Vorverwendung einerseits und den in der Ausbildungszeit typischerweise in der nunmehrigen Verwendung zu erwerbenden Kenntnissen und Erfahrungen andererseits, für deren Ermittlung auch auf Ausbildungsvorschriften zurückgegriffen werden kann.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.