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{'item': '2001/12/0136'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.09.2002 Geschäftszahl2001/12/0136 RechtssatzWie der Verwaltungsgerichtshof im E 19.12.2000, 98/12/0218, ausgeführt hat, setzt das zweite Kriterium des § 138 Abs. 3 BDG 1979 zunächst eine Feststellung der konkret erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen in der Vorverwendung voraus. Diese sind dann den in der Ausbildungszeit typischerweise in der nunmehrigen Verwendung zu erwerbenden Kenntnissen und Erfahrungen gegenüber zu stellen, wobei zur Ermittlung der zuletzt genannten Kenntnisse und Erfahrungen auf Ausbildungsvorschriften zurückgegriffen werden kann. Hier: Als solche Ausbildungsvorschrift kommt die Verordnung der Bundesregierung vom

  1. Dezember 1978 über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B, BGBl. Nr. 9/1979, in Betracht. Im Rahmen dieser Grundausbildung spielt aus dem Grunde des § 2 Abs. 1 Z. 2 und 3 dieser Verordnung gerade das Dienst- und Besoldungsrecht der Bundesbediensteten sowie das Verfahrensrecht, soweit es im EGVG, im AVG und der Kanzleiordnung seinen Niederschlag findet, für alle Verwendungen eine besondere Rolle. Gerade der Erwerb dieser, anderen Beamten erst im Rahmen der Grundausbildung zu vermittelnder Kenntnisse durch den Beschwerdeführer im Rahmen seiner Vorverwendung erscheint aber nicht ausgeschlossen, bei typisierender Betrachtungsweise sogar nahe liegend. Sollte der Beschwerdeführer daher derartige Kenntnisse erworben haben, läge die zweite Voraussetzung des letzten Halbsatzes des § 138 Abs. 3 BDG 1979 für eine zumindestens teilweise Anrechnung auf die Ausbildungszeit jedenfalls vor.Wie der Verwaltungsgerichtshof im E 19.12.2000, 98/12/0218, ausgeführt hat, setzt das zweite Kriterium des Paragraph 138, Absatz 3, BDG 1979 zunächst eine Feststellung der konkret erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen in der Vorverwendung voraus. Diese sind dann den in der Ausbildungszeit typischerweise in der nunmehrigen Verwendung zu erwerbenden Kenntnissen und Erfahrungen gegenüber zu stellen, wobei zur Ermittlung der zuletzt genannten Kenntnisse und Erfahrungen auf Ausbildungsvorschriften zurückgegriffen werden kann. Hier: Als solche Ausbildungsvorschrift kommt die Verordnung der Bundesregierung vom
  2. Dezember 1978 über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1979,, in Betracht. Im Rahmen dieser Grundausbildung spielt aus dem Grunde des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 dieser Verordnung gerade das Dienst- und Besoldungsrecht der Bundesbediensteten sowie das Verfahrensrecht, soweit es im EGVG, im AVG und der Kanzleiordnung seinen Niederschlag findet, für alle Verwendungen eine besondere Rolle. Gerade der Erwerb dieser, anderen Beamten erst im Rahmen der Grundausbildung zu vermittelnder Kenntnisse durch den Beschwerdeführer im Rahmen seiner Vorverwendung erscheint aber nicht ausgeschlossen, bei typisierender Betrachtungsweise sogar nahe liegend. Sollte der Beschwerdeführer daher derartige Kenntnisse erworben haben, läge die zweite Voraussetzung des letzten Halbsatzes des Paragraph 138, Absatz 3, BDG 1979 für eine zumindestens teilweise Anrechnung auf die Ausbildungszeit jedenfalls vor.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.