RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.09.2002 Geschäftszahl2001/12/0141 RechtssatzIm vorliegenden Fall erfolgte die dienstrechtliche Dienstzuteilung "bis auf weiteres" und nennt damit weder einen konkret terminisierten, noch einen abstrakt umschriebenen beabsichtigten Endzeitpunkt ihrer Wirksamkeit. Der Umstand, dass sie sich in formeller Hinsicht auf § 39 Abs. 1 BDG 1979 stützt und daher im Verständnis des Dienstrechtes als "vorübergehende" Zuweisung aufzufassen ist, spielt für die reisegebührenrechtliche Beurteilung der in Rede stehenden Personalmaßnahme keine Rolle. Der Hinweis darauf, dass die dienstrechtliche Dienstzuteilung "zum gegebenen Zeitpunkt mit eigenem Befehl" aufgehoben werden wird, lässt die für die Beurteilung der Maßnahme als Dienstzuteilung im Verständnis der RGV erforderliche zeitliche Begrenzung ("Absehbarkeit") derselben nicht erkennen. Sie ist vielmehr eine Konsequenz der vom Bezirksgendarmeriekommando gebrauchten Form der in Rede stehenden Personalmaßnahme als Dienstzuteilung, welche ebenso wenig wie der Gebrauch dieser Maßnahme selbst für die reisegebührenrechtliche Beurteilung derselben von Bedeutung ist. Für die reisegebührenrechtliche Einordnung als "Versetzung oder Dienstzuteilung" sind vielmehr die konkreten Verhältnisse sowie die dienstlichen Umstände, die zur auswärtigen Dienstverrichtung geführt haben und die dem Beamten erkennbar gewesen sein müssen, maßgebend, wobei auf Basis der im E 18.6.1976, 284/76, VwSlg 9090 A/1976, vertretenen Rechtsansicht die erforderliche "Absehbarkeit" des Zuteilungszeitraumes für den Beamten auch aus den Umständen des konkreten Falles hervorgehen könnte.Im vorliegenden Fall erfolgte die dienstrechtliche Dienstzuteilung "bis auf weiteres" und nennt damit weder einen konkret terminisierten, noch einen abstrakt umschriebenen beabsichtigten Endzeitpunkt ihrer Wirksamkeit. Der Umstand, dass sie sich in formeller Hinsicht auf Paragraph 39, Absatz eins, BDG 1979 stützt und daher im Verständnis des Dienstrechtes als "vorübergehende" Zuweisung aufzufassen ist, spielt für die reisegebührenrechtliche Beurteilung der in Rede stehenden Personalmaßnahme keine Rolle. Der Hinweis darauf, dass die dienstrechtliche Dienstzuteilung "zum gegebenen Zeitpunkt mit eigenem Befehl" aufgehoben werden wird, lässt die für die Beurteilung der Maßnahme als Dienstzuteilung im Verständnis der RGV erforderliche zeitliche Begrenzung ("Absehbarkeit") derselben nicht erkennen. Sie ist vielmehr eine Konsequenz der vom Bezirksgendarmeriekommando gebrauchten Form der in Rede stehenden Personalmaßnahme als Dienstzuteilung, welche ebenso wenig wie der Gebrauch dieser Maßnahme selbst für die reisegebührenrechtliche Beurteilung derselben von Bedeutung ist. Für die reisegebührenrechtliche Einordnung als "Versetzung oder Dienstzuteilung" sind vielmehr die konkreten Verhältnisse sowie die dienstlichen Umstände, die zur auswärtigen Dienstverrichtung geführt haben und die dem Beamten erkennbar gewesen sein müssen, maßgebend, wobei auf Basis der im E 18.6.1976, 284/76, VwSlg 9090 A/1976, vertretenen Rechtsansicht die erforderliche "Absehbarkeit" des Zuteilungszeitraumes für den Beamten auch aus den Umständen des konkreten Falles hervorgehen könnte.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.