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{'item': '2001/12/0150'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.09.2002 Geschäftszahl2001/12/0150 RechtssatzDer Gemeinderat der Bundeshauptstadt Wien war nach der Rechtslage vor Einführung des Dienstrechtssenates (§ 74a Wr DO 1994) durch die Novelle LGBl. Nr. 34/1999 für in einem öffentlichen Dienstverhältnis stehende Wiener Gemeindebedienstete "oberste Dienstbehörde" im Sinne des § 13 Abs. 2 DVG (Hinweis E 17.10.2001, 96/12/0312). Durch die mit der Novelle LGBl. Nr. 34/1999 erfolgte Einrichtung eines Dienstrechtssenates als Behörde gemäß Art. 133 Z. 4 B-VG und dem damit verbundenen Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über Rechtsmittel gegen Bescheide, die vom Magistrat in den zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gehörenden Angelegenheiten unter Anwendung des DVG erlassen worden sind, vom Berufungssenat auf den Dienstrechtssenat trat gegenüber der dem zitierten E zu Grunde gelegenen Rechtslage keine solche Änderung ein, die zu einer abweichenden Beurteilung der hier maßgeblichen Zuständigkeitsfrage zu führen hätte. Zwar ergibt sich aus der Stellung des Dienstrechtssenates als gemäß Art. 133 Z. 4 B-VG eingerichteter Behörde die Weisungsfreiheit seiner Mitglieder, seine Entscheidungsbefugnis in oberster Instanz und die Unaufhebbarkeit und Unabänderlichkeit seiner (Berufungs-)Entscheidungen; allein damit erlangt er aber nicht die Stellung einer "obersten Dienstbehörde" im Verständnis des § 13 Abs. 2 DVG:Der Gemeinderat der Bundeshauptstadt Wien war nach der Rechtslage vor Einführung des Dienstrechtssenates (Paragraph 74 a, Wr DO 1994) durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 1999, für in einem öffentlichen Dienstverhältnis stehende Wiener Gemeindebedienstete "oberste Dienstbehörde" im Sinne des Paragraph 13, Absatz 2, DVG (Hinweis E 17.10.2001, 96/12/0312). Durch die mit der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 1999, erfolgte Einrichtung eines Dienstrechtssenates als Behörde gemäß Artikel 133, Ziffer 4, B-VG und dem damit verbundenen Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über Rechtsmittel gegen Bescheide, die vom Magistrat in den zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gehörenden Angelegenheiten unter Anwendung des DVG erlassen worden sind, vom Berufungssenat auf den Dienstrechtssenat trat gegenüber der dem zitierten E zu Grunde gelegenen Rechtslage keine solche Änderung ein, die zu einer abweichenden Beurteilung der hier maßgeblichen Zuständigkeitsfrage zu führen hätte. Zwar ergibt sich aus der Stellung des Dienstrechtssenates als gemäß Artikel 133, Ziffer 4, B-VG eingerichteter Behörde die Weisungsfreiheit seiner Mitglieder, seine Entscheidungsbefugnis in oberster Instanz und die Unaufhebbarkeit und Unabänderlichkeit seiner (Berufungs-)Entscheidungen; allein damit erlangt er aber nicht die Stellung einer "obersten Dienstbehörde" im Verständnis des Paragraph 13, Absatz 2, DVG: Darunter ist aus dem Grunde des § 2 Abs. 2 erster Satz DVG ein "oberstes Verwaltungsorgan" (für den jeweiligen Vollzugsbereich) gemeint. Für den Bereich der Bundes- bzw. Landesverwaltung gilt, dass Behörden nach Art. 133 Z. 4 B-VG keine "obersten Organe der Vollziehung" im Verständnis der Art. 69 und 101 B-VG sind (vgl. Pernthaler, Die Kollegialbehörden mit richterlichem Einschlag, 35f.).Darunter ist aus dem Grunde des Paragraph 2, Absatz 2, erster Satz DVG ein "oberstes Verwaltungsorgan" (für den jeweiligen Vollzugsbereich) gemeint. Für den Bereich der Bundes- bzw. Landesverwaltung gilt, dass Behörden nach Artikel 133, Ziffer 4, B-VG keine "obersten Organe der Vollziehung" im Verständnis der Artikel 69 und 101 B-VG sind vergleiche Pernthaler, Die Kollegialbehörden mit richterlichem Einschlag, 35f.).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.