RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.02.2004 Geschäftszahl2001/12/0155 RechtssatzDer - in Ermangelung anderer Ausnahmeregelungen - maßgebende Richtwertmietzins nach den Bestimmungen des § 16 Abs. 2 bis 4 MRG kommt nach § 16 Abs. 5 MRG nur dann zur Anwendung, wenn keine Wohnung der Ausstattungskategorie D vorliegt. Dabei handelt es sich gemäß § 15a Abs. 1 Z 4 MRG um eine Wohnung, die entweder über keine Wasserentnahmestelle oder über kein Klosett im Inneren verfügt, oder wenn bei ihr eine dieser beiden Einrichtungen nicht brauchbar ist und auch nicht innerhalb angemessener Frist nach Anzeige durch den Mieter vom Vermieter brauchbar gemacht wird. Ebenso führt, wie sich aus der Aufzählung des Brauchbarkeitskriteriums in § 15a Abs. 1 Z 1 bis 3 MRG ergibt, das Fehlen der Brauchbarkeit zur Einstufung einer Wohnung in die Ausstattungskategorie D. Darunter ist zu verstehen, dass die Wohnung keine gröberen, die Benützung behindernden Mängel aufweist und daher an sich zum sofortigen Bewohnen geeignet ist. Gefährlichkeit der Energie- und sonstigen Versorgungsanschlüsse, worunter neben Elektrizitäts- und Gasleitungen auch die Wasserleitung zu verstehen sein wird, führen zur Unbrauchbarkeit, wenn die Fehler nicht ohne größere Aufwendungen beseitigt werden können (vgl. die ausführlich begründete Entscheidung des OGH vom
- Februar 1989, 5 Ob 8/89, zum Teil veröffentlicht in woblDer - in Ermangelung anderer Ausnahmeregelungen - maßgebende Richtwertmietzins nach den Bestimmungen des Paragraph 16, Absatz 2 bis 4 MRG kommt nach Paragraph 16, Absatz 5, MRG nur dann zur Anwendung, wenn keine Wohnung der Ausstattungskategorie D vorliegt. Dabei handelt es sich gemäß Paragraph 15 a, Absatz eins, Ziffer 4, MRG um eine Wohnung, die entweder über keine Wasserentnahmestelle oder über kein Klosett im Inneren verfügt, oder wenn bei ihr eine dieser beiden Einrichtungen nicht brauchbar ist und auch nicht innerhalb angemessener Frist nach Anzeige durch den Mieter vom Vermieter brauchbar gemacht wird. Ebenso führt, wie sich aus der Aufzählung des Brauchbarkeitskriteriums in Paragraph 15 a, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 MRG ergibt, das Fehlen der Brauchbarkeit zur Einstufung einer Wohnung in die Ausstattungskategorie D. Darunter ist zu verstehen, dass die Wohnung keine gröberen, die Benützung behindernden Mängel aufweist und daher an sich zum sofortigen Bewohnen geeignet ist. Gefährlichkeit der Energie- und sonstigen Versorgungsanschlüsse, worunter neben Elektrizitäts- und Gasleitungen auch die Wasserleitung zu verstehen sein wird, führen zur Unbrauchbarkeit, wenn die Fehler nicht ohne größere Aufwendungen beseitigt werden können vergleiche die ausführlich begründete Entscheidung des OGH vom
- Februar 1989, 5 Ob 8/89, zum Teil veröffentlicht in wobl 1989/45, ebenso vom
- November 1998, 5 Ob 279/98k = wobl 1999/147, und vom
- März 1999, 5 Ob 71/99y = wobl 1999/155; weiters Schuster in Schwimann2, Rz 4 zu § 15a MRG; Würth in Rummel3, Rz 14 zu § 15a MRG; zu dem bei Trinkwasser einzuhaltenden Qualitätsstandard schließlich Lenk in immolex 2003, 173, jeweils mit weiteren Nachweisen).weiters Schuster in Schwimann2, Rz 4 zu Paragraph 15 a, MRG; Würth in Rummel3, Rz 14 zu Paragraph 15 a, MRG; zu dem bei Trinkwasser einzuhaltenden Qualitätsstandard schließlich Lenk in immolex 2003, 173, jeweils mit weiteren Nachweisen).