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{'item': '2001/12/0160'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.02.2002 Geschäftszahl2001/12/0160 RechtssatzAls Beurteilungszeitraum für die Frage der Bewährung (hier in Ansehung der gesundheitlichen Eignung) ist zunächst die gesamte vor Zustellung des erstinstanzlichen Kündigungsbescheides gelegene Zeit des provisorischen Dienstverhältnisses heranzuziehen. Nach der Rechtsprechung des VwGH zu dem dem Grunde nach vergleichbaren § 10 BDG 1979 sowie zu § 54a Wiener Dienstordnung 1966 kann die Berufungsbehörde im Falle der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung des erstinstanzlichen Kündigungsbescheides bei der Kündigung jedenfalls auch Umstände berücksichtigen, die zeitlich zwischen der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides und dem von der erstinstanzlichen Behörde festgesetzten Auflösungstermin des provisorischen Dienstverhältnisses liegen, zumal Sache des Berufungsverfahrens jedenfalls die rechtsgestaltende Auflösung des provisorischen Dienstverhältnisses zu dem durch den erstinstanzlichen Bescheid bestimmten Termin ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom

  1. April 1996, Zl. 93/12/0248, und vom
  2. November 1998, Zl. 98/12/0162). Da (auch im hier vorliegenden Fall der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung gegen den erstinstanzlichen Kündigungsbescheid) wesentliche Wirkungen der Kündigung bereits durch Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides und den Ablauf der darin gesetzten Frist eintreten (vgl. hiezu die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom
  3. Jänner 2001, Zl. 2000/12/0277), liegt es nahe, dass der im Zusammenhang mit der Kündigung maßgebliche Beobachtungszeitraum mit Ablauf der im erstinstanzlichen Bescheid gesetzten Kündigungsfrist endet. (Vorliegendenfalls konnte diese Frage dahingestellt bleiben.)Als Beurteilungszeitraum für die Frage der Bewährung (hier in Ansehung der gesundheitlichen Eignung) ist zunächst die gesamte vor Zustellung des erstinstanzlichen Kündigungsbescheides gelegene Zeit des provisorischen Dienstverhältnisses heranzuziehen. Nach der Rechtsprechung des VwGH zu dem dem Grunde nach vergleichbaren Paragraph 10, BDG 1979 sowie zu Paragraph 54 a, Wiener Dienstordnung 1966 kann die Berufungsbehörde im Falle der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung des erstinstanzlichen Kündigungsbescheides bei der Kündigung jedenfalls auch Umstände berücksichtigen, die zeitlich zwischen der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides und dem von der erstinstanzlichen Behörde festgesetzten Auflösungstermin des provisorischen Dienstverhältnisses liegen, zumal Sache des Berufungsverfahrens jedenfalls die rechtsgestaltende Auflösung des provisorischen Dienstverhältnisses zu dem durch den erstinstanzlichen Bescheid bestimmten Termin ist vergleiche die hg. Erkenntnisse vom
  4. April 1996, Zl. 93/12/0248, und vom
  5. November 1998, Zl. 98/12/0162). Da (auch im hier vorliegenden Fall der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung gegen den erstinstanzlichen Kündigungsbescheid) wesentliche Wirkungen der Kündigung bereits durch Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides und den Ablauf der darin gesetzten Frist eintreten vergleiche hiezu die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom
  6. Jänner 2001, Zl. 2000/12/0277), liegt es nahe, dass der im Zusammenhang mit der Kündigung maßgebliche Beobachtungszeitraum mit Ablauf der im erstinstanzlichen Bescheid gesetzten Kündigungsfrist endet. (Vorliegendenfalls konnte diese Frage dahingestellt bleiben.)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.