RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.05.2004 Geschäftszahl2001/12/0163 RechtssatzDer Umstand, dass der ERNENNUNGSVORSCHLAG des Kollegiums des Landesschulrates "KEINE KONKRETE PERSONALENTSCHEIDUNG" darstellt, steht einem Ersatzanspruch nach § 15 BGBG nicht entgegen. Wie die ErläutRV 1831 BlgNR
- GP 19 zur Neufassung des § 15 BGBG durch die Novelle BGBl. I Nr. 132/1999 unter Hinweis auf das in Auslegung der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom
- Februar 1976 ergangene Urteil des EuGH in der Rechtssache Nils Draehmpaehl (EuGH Rs C 180/95 vom
- April 1997) verdeutlichen, sind zwei Fälle von Ersatzansprüchen voneinander zu unterscheiden: - erstens, dass der berufliche Aufstieg einer Person deshalb unterblieben ist, weil der Dienstgeber wegen einer Diskriminierung auf Grund des Geschlechts ihre Bewerbungsunterlagen objektiv fehlerhaft beurteilt hat und dies hiefür der Grund ist; diesfalls liegt eine Kausalität zwischen der (vom Bund zu vertretenden) Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes und dem Unterbleiben der Betrauung mit einer Verwendung (Funktion) vor; - zweitens sieht § 15 BGBG in der auf den Beschwerdefall anzuwendenden Fassung nunmehr auch den Ersatz eines erlittenen ideellen Schadens in seinem Abs. 2 Z. 2 vor, der aus der bloßen Nichtberücksichtigung der Bewerbung einer Person im Verfahren für den beruflichen Aufstieg "wegen" einer Diskriminierung auf Grund des Geschlechts folgt, diese Person die zu besetzende Planstelle wegen der besseren Eignung des beruflich Aufgestiegenen jedoch auch bei diskriminierungsfreier Auswahl nicht erhalten hätte; im zweiten Fall liegt, wie auch die zitierten ErläutRV verdeutlichen, eine Kausalität zwischen der Diskriminierung (Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 3 Z. 5 BGBG) einerseits und dem Unterbleiben der Betrauung mit einer Verwendung (Funktion) andererseits nicht vor.Der Umstand, dass der ERNENNUNGSVORSCHLAG des Kollegiums des Landesschulrates "KEINE KONKRETE PERSONALENTSCHEIDUNG" darstellt, steht einem Ersatzanspruch nach Paragraph 15, BGBG nicht entgegen. Wie die ErläutRV 1831 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 19 zur Neufassung des Paragraph 15, BGBG durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 1999, unter Hinweis auf das in Auslegung der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom
- Februar 1976 ergangene Urteil des EuGH in der Rechtssache Nils Draehmpaehl (EuGH Rs C 180/95 vom
- April 1997) verdeutlichen, sind zwei Fälle von Ersatzansprüchen voneinander zu unterscheiden: - erstens, dass der berufliche Aufstieg einer Person deshalb unterblieben ist, weil der Dienstgeber wegen einer Diskriminierung auf Grund des Geschlechts ihre Bewerbungsunterlagen objektiv fehlerhaft beurteilt hat und dies hiefür der Grund ist; diesfalls liegt eine Kausalität zwischen der (vom Bund zu vertretenden) Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes und dem Unterbleiben der Betrauung mit einer Verwendung (Funktion) vor; - zweitens sieht Paragraph 15, BGBG in der auf den Beschwerdefall anzuwendenden Fassung nunmehr auch den Ersatz eines erlittenen ideellen Schadens in seinem Absatz 2, Ziffer 2, vor, der aus der bloßen Nichtberücksichtigung der Bewerbung einer Person im Verfahren für den beruflichen Aufstieg "wegen" einer Diskriminierung auf Grund des Geschlechts folgt, diese Person die zu besetzende Planstelle wegen der besseren Eignung des beruflich Aufgestiegenen jedoch auch bei diskriminierungsfreier Auswahl nicht erhalten hätte; im zweiten Fall liegt, wie auch die zitierten ErläutRV verdeutlichen, eine Kausalität zwischen der Diskriminierung (Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach Paragraph 3, Ziffer 5, BGBG) einerseits und dem Unterbleiben der Betrauung mit einer Verwendung (Funktion) andererseits nicht vor.