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{'item': '2001/12/0176'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.02.2004 Geschäftszahl2001/12/0176 RechtssatzNach ständiger Judikatur führt die unbeanstandete Annahme eines regelmäßig bezahlten Entgelts für die einem anderen eingeräumte Benützung einer Sache durch längere Zeit zum konkludenten Abschluss eines Mietvertrages. An die Schlüssigkeit eines Verhaltens ist im Hinblick auf den rechtsgeschäftlichen Willen ein strenger Maßstab anzulegen, sodass die unbeanstandete Annahme eines regelmäßig bezahlten Entgelts für die einem anderen eingeräumte Benützung einer Sache durch längere Zeit nur dann zu einem konkludenten Abschluss eines Mietvertrages führt, wenn kein anderer Grund für die Zahlung vernünftigerweise in Frage kommt (vgl. etwa die Entscheidungen des OGH vom

  1. November 1996, 4 Ob 2190/96d = MietSlg. 48.093, und vom
  2. Jänner 1998, 3 Ob 45/98h = MietSlg. 50.123, jeweils mit weiteren Nachweisen der Vorjudikatur). Als derartige (also andere als in der privatrechtlichen Vereinbarung einer entgeltlichen Überlassung der Wohnung zur Benützung) gelegene Grundlagen der laufenden Zahlungen liegen hier jedoch die im vorliegenden Ertkenntnis dargestellten vorgeschriebenen und bescheidmäßig valorisierten Pflichten zur Leistung monatlicher Grundvergütungen bzw. deren Neufestsetzung ab
  3. Juli 1998 - also öffentlich-rechtliche Zahlungspflichten - auf der Hand, die die Beschwerdeführerin lediglich pflichtgemäß erfüllt hat. Sie durfte daher der belangten Behörde keinen rechtsgeschäftlichen Willen zum Abschluss einer privatrechtlichen Vereinbarung unterstellen.Nach ständiger Judikatur führt die unbeanstandete Annahme eines regelmäßig bezahlten Entgelts für die einem anderen eingeräumte Benützung einer Sache durch längere Zeit zum konkludenten Abschluss eines Mietvertrages. An die Schlüssigkeit eines Verhaltens ist im Hinblick auf den rechtsgeschäftlichen Willen ein strenger Maßstab anzulegen, sodass die unbeanstandete Annahme eines regelmäßig bezahlten Entgelts für die einem anderen eingeräumte Benützung einer Sache durch längere Zeit nur dann zu einem konkludenten Abschluss eines Mietvertrages führt, wenn kein anderer Grund für die Zahlung vernünftigerweise in Frage kommt vergleiche etwa die Entscheidungen des OGH vom
  4. November 1996, 4 Ob 2190/96d = MietSlg. 48.093, und vom
  5. Jänner 1998, 3 Ob 45/98h = MietSlg. 50.123, jeweils mit weiteren Nachweisen der Vorjudikatur). Als derartige (also andere als in der privatrechtlichen Vereinbarung einer entgeltlichen Überlassung der Wohnung zur Benützung) gelegene Grundlagen der laufenden Zahlungen liegen hier jedoch die im vorliegenden Ertkenntnis dargestellten vorgeschriebenen und bescheidmäßig valorisierten Pflichten zur Leistung monatlicher Grundvergütungen bzw. deren Neufestsetzung ab
  6. Juli 1998 - also öffentlich-rechtliche Zahlungspflichten - auf der Hand, die die Beschwerdeführerin lediglich pflichtgemäß erfüllt hat. Sie durfte daher der belangten Behörde keinen rechtsgeschäftlichen Willen zum Abschluss einer privatrechtlichen Vereinbarung unterstellen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.