RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.02.2004 Geschäftszahl2001/12/0176 RechtssatzZur Bestimmung des § 23 Abs. 2 Gehaltsüberleitungsgesetz (BGBl. Nr. 22/1947) wurde mit Billigung der Lehre (vgl. zuletzt etwa Würth in Würth/Zingher/Kovanyi, Miet- und Wohnrecht21, Rz 21 zu § 1 MRG) ausgesprochen, dass die zunächst öffentlich-rechtlich erfolgte Wohnungsüberlassung der späteren konkludenten Begründung eines Mietverhältnisses nach § 863 ABGB (also auch in Fällen der Weiterbelassung von Angehörigen in dieser Wohnung) regelmäßig entgegen steht (vgl. das Urteil des OGH vom
- Februar 1971, 4 Ob 8/71 = MietSlg. 23.539). Dieser Grundsatz entspricht weiters der Judikatur zu den den Bestimmungen des (bis
- Dezember 1981 anzuwendenden) MG (nunmehr MRG - § 1 Abs. 2 Z 2 MRG) - nicht unterliegenden privatrechtlich begründeten Naturalwohnungsverhältnissen. Die Weiterbelassung des Nutzers nach der Pensionierung oder von Angehörigen führt daher regelmäßig nicht zum Zustandekommen eines dem MG oder MRG unterliegenden Mietverhältnisses. An die Annahme der Absicht, ein solches dennoch abschließen zu wollen, sind sehr strenge Maßstäbe iSd § 863 ABGB zu setzen, weil bei Überlegung aller Umstände sehr wohl daran gezweifelt werden kann, dass ein Dienstgeber durch eine Weiterbelassung bereit sei, ohne gesetzliche Notwendigkeit und ohne wirtschaftlichen Vorteil ein mietrechtlich geschütztes Vertragsverhältnis begründen zu wollen. Die in der Beschwerde allein relevierten monatlichen Zahlungen lassen also, ohne dass weitere Anhaltspunkte hinzutreten, keinesfalls den Schluss darauf zu, dass ein (nunmehr) dem MRG unterliegendes Mietverhältnis vorliege (vgl. das Urteil des OGH vom
- Februar 1988, 8 Ob 508/88 = EvBl. 1989/3; zuletzt etwa den Beschluss des OGH vom
- Dezember 1999, 5 Ob 68/99g = MietSlg. 51.216; weiters etwa die Entscheidungen vom
- Dezember 1989, 9 ObA 336/89, und vom
- Juli 1997, 9 ObA 172/97b, mit weiteren Nachweisen der Vorjudikatur).Zur Bestimmung des Paragraph 23, Absatz 2, Gehaltsüberleitungsgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1947,) wurde mit Billigung der Lehre vergleiche zuletzt etwa Würth in Würth/Zingher/Kovanyi, Miet- und Wohnrecht21, Rz 21 zu Paragraph eins, MRG) ausgesprochen, dass die zunächst öffentlich-rechtlich erfolgte Wohnungsüberlassung der späteren konkludenten Begründung eines Mietverhältnisses nach Paragraph 863, ABGB (also auch in Fällen der Weiterbelassung von Angehörigen in dieser Wohnung) regelmäßig entgegen steht vergleiche das Urteil des OGH vom
- Februar 1971, 4 Ob 8/71 = MietSlg. 23.539). Dieser Grundsatz entspricht weiters der Judikatur zu den den Bestimmungen des (bis
- Dezember 1981 anzuwendenden) MG (nunmehr MRG - Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, MRG) - nicht unterliegenden privatrechtlich begründeten Naturalwohnungsverhältnissen. Die Weiterbelassung des Nutzers nach der Pensionierung oder von Angehörigen führt daher regelmäßig nicht zum Zustandekommen eines dem MG oder MRG unterliegenden Mietverhältnisses. An die Annahme der Absicht, ein solches dennoch abschließen zu wollen, sind sehr strenge Maßstäbe iSd Paragraph 863, ABGB zu setzen, weil bei Überlegung aller Umstände sehr wohl daran gezweifelt werden kann, dass ein Dienstgeber durch eine Weiterbelassung bereit sei, ohne gesetzliche Notwendigkeit und ohne wirtschaftlichen Vorteil ein mietrechtlich geschütztes Vertragsverhältnis begründen zu wollen. Die in der Beschwerde allein relevierten monatlichen Zahlungen lassen also, ohne dass weitere Anhaltspunkte hinzutreten, keinesfalls den Schluss darauf zu, dass ein (nunmehr) dem MRG unterliegendes Mietverhältnis vorliege vergleiche das Urteil des OGH vom
- Februar 1988, 8 Ob 508/88 = EvBl. 1989/3; zuletzt etwa den Beschluss des OGH vom
- Dezember 1999, 5 Ob 68/99g = MietSlg. 51.216; weiters etwa die Entscheidungen vom
- Dezember 1989, 9 ObA 336/89, und vom
- Juli 1997, 9 ObA 172/97b, mit weiteren Nachweisen der Vorjudikatur).