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{'item': '2001/12/0207'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.02.2005 Geschäftszahl2001/12/0207 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2001/12/0196 E 13. Juni 2003 RS 2 (Hier ohne den letzten Satz; im vorliegenden Fall genügen die beiden von der belangten Behörde verwerteten medizinischen Gutachten den dargestellten Anforderungen an das medizinische Sachverständigengutachten nicht, da sie keine hinreichenden medizinischen Feststellungen zum (psychischen) Gesundheitszustand einer Professorin einer Höheren Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Berufe im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung und auch keine Prognose, wie sich dieser Gesundheitszustand unter Wegfall der Belastungen des Lehrberufes voraussichtlich entwickeln werde, enthalten. StammrechtssatzZur Beantwortung der Frage, ob der Beamte noch zu einem zumutbaren Erwerb fähig ist, hat vorerst ein medizinischer Sachverständiger - tunlichst ein Arbeitsmediziner - ein Gutachten darüber zu erstatten, ob der Beamte aus medizinischer Sicht überhaupt noch zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit befähigt ist. Die Bejahung dieser Frage setzt voraus, dass der Beamte zumindest einen "Grenzgesundheitszustand" aufweist, der ihn befähigt, (irgend) einen Erwerb auszuüben. Hiebei hat der medizinische Sachverständige all jene arbeitsmedizinischen Rahmenkriterien abzustecken, innerhalb derer eine Erwerbstätigkeit des Beamten in Frage kommt. Aufgabe des berufskundlichen Sachverständigen ist es sodann, darauf aufbauend zu klären, ob innerhalb des vom (arbeits-)medizinischen Sachverständigen abgesteckten Rahmens möglicher Erwerbstätigkeit konkrete Arbeitsplätze (Berufsbilder) zugänglich sind. Gelangt der berufskundliche Sachverständige zum Ergebnis, dass im Hinblick auf das arbeitsmedizinische Kalkül bestimmte Arbeitsplätze (Berufsbilder) in Frage kommen, hat sodann die Behörde die Rechtsfrage zu beantworten, ob und bejahendenfalls welcher dieser Arbeitsplätze dem Beamten im Sinn des § 9 Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965 zumutbar ist.Zur Beantwortung der Frage, ob der Beamte noch zu einem zumutbaren Erwerb fähig ist, hat vorerst ein medizinischer Sachverständiger - tunlichst ein Arbeitsmediziner - ein Gutachten darüber zu erstatten, ob der Beamte aus medizinischer Sicht überhaupt noch zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit befähigt ist. Die Bejahung dieser Frage setzt voraus, dass der Beamte zumindest einen "Grenzgesundheitszustand" aufweist, der ihn befähigt, (irgend) einen Erwerb auszuüben. Hiebei hat der medizinische Sachverständige all jene arbeitsmedizinischen Rahmenkriterien abzustecken, innerhalb derer eine Erwerbstätigkeit des Beamten in Frage kommt. Aufgabe des berufskundlichen Sachverständigen ist es sodann, darauf aufbauend zu klären, ob innerhalb des vom (arbeits-)medizinischen Sachverständigen abgesteckten Rahmens möglicher Erwerbstätigkeit konkrete Arbeitsplätze (Berufsbilder) zugänglich sind. Gelangt der berufskundliche Sachverständige zum Ergebnis, dass im Hinblick auf das arbeitsmedizinische Kalkül bestimmte Arbeitsplätze (Berufsbilder) in Frage kommen, hat sodann die Behörde die Rechtsfrage zu beantworten, ob und bejahendenfalls welcher dieser Arbeitsplätze dem Beamten im Sinn des Paragraph 9, Absatz eins, des Pensionsgesetzes 1965 zumutbar ist.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.