← Österreich

{'item': '2001/12/0216'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.12.2004 Geschäftszahl2001/12/0216 RechtssatzWenn auch die Abänderung der DVV 1981 durch die Novelle BGBl. Nr. 218/1991 vor der Novellierung des NGZG 1971 durch BGBl. Nr. 466/1991 erfolgt ist, ist doch ein Zusammenhang zu bejahen und daher eine Auslegung der DVV 1981 vor dem Hintergrund des NGZG 1971 (samt späteren Novellen) geboten. Die im Zeitpunkt der Abänderung der DVV 1981 (durch BGBl. Nr. 218/1991) geltende "Vorgängerbestimmung" des § 11 NGZG 1971 idF BGBl. Nr. 466/1991 (= § 12 NGZG 1971 in der Stammfassung) hat nämlich die Zuständigkeit dem Bundesminister vorbehalten und damit eine gesonderte gesetzliche Zuständigkeitsbestimmung iSd § 2 Abs. 1 Satz 1 DVG getroffen, die diese Angelegenheit der Delegation nach § 2 Abs. 2 DVG (bis zur Novelle des NGZG 1971 durch BGBl. Nr. 466/1991) entzogen hat. Aus § 1 Abs. 1 Z. 31 DVV 1981 folgt somit die Zuständigkeit der nachgeordneten (Aktiv)Dienstbehörde nach § 2 Z. 8 lit. d DVV 1981, steht doch das Verfahren nach § 11 Abs. 3 NGZG 1971 im Zusammenhang mit der Ermittlung der Nebengebührenzulage (vgl. dazu näher § 5 Abs. 1 NGZG 1971) und bildet damit einen Teil ihrer Ermittlungen. Da in der vor der genannten Novelle BGBl. II Nr. 329/2000 geltenden (eingeschränkten) positiven Umschreibung der Delegation für Universitätsangehörige wie den Beschwerdeführer nach § 2 Z. 8 lit. a DVV 1981 idF BGBl. Nr. 41/1996 (in Kraft ab

  1. Jänner 1996) Angelegenheiten nach § 1 Abs. 1 Z. 31 DVV 1981 ausdrücklich genannt waren, trat diesbezüglich durch BGBl. II Nr. 329/2000 (in Kraft getreten am
  2. Oktober 2000) keine Änderung ein, sodass der
  3. Satz nach § 5 Abs. 6 DVV 1981 idF BGBl. II Nr. 329/2000 ("Verfahren, die am
  4. September 2000 anhängig waren, sind nach den bisherigen Vorschriften fortzuführen") im Beschwerdefall keine Rolle spielt.Wenn auch die Abänderung der DVV 1981 durch die Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1991, vor der Novellierung des NGZG 1971 durch Bundesgesetzblatt Nr. 466 aus 1991, erfolgt ist, ist doch ein Zusammenhang zu bejahen und daher eine Auslegung der DVV 1981 vor dem Hintergrund des NGZG 1971 (samt späteren Novellen) geboten. Die im Zeitpunkt der Abänderung der DVV 1981 (durch Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1991,) geltende "Vorgängerbestimmung" des Paragraph 11, NGZG 1971 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 466 aus 1991, (= Paragraph 12, NGZG 1971 in der Stammfassung) hat nämlich die Zuständigkeit dem Bundesminister vorbehalten und damit eine gesonderte gesetzliche Zuständigkeitsbestimmung iSd Paragraph 2, Absatz eins, Satz 1 DVG getroffen, die diese Angelegenheit der Delegation nach Paragraph 2, Absatz 2, DVG (bis zur Novelle des NGZG 1971 durch Bundesgesetzblatt Nr. 466 aus 1991,) entzogen hat. Aus Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 31, DVV 1981 folgt somit die Zuständigkeit der nachgeordneten (Aktiv)Dienstbehörde nach Paragraph 2, Ziffer 8, Litera d, DVV 1981, steht doch das Verfahren nach Paragraph 11, Absatz 3, NGZG 1971 im Zusammenhang mit der Ermittlung der Nebengebührenzulage vergleiche dazu näher Paragraph 5, Absatz eins, NGZG 1971) und bildet damit einen Teil ihrer Ermittlungen. Da in der vor der genannten Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 329 aus 2000, geltenden (eingeschränkten) positiven Umschreibung der Delegation für Universitätsangehörige wie den Beschwerdeführer nach Paragraph 2, Ziffer 8, Litera a, DVV 1981 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 41 aus 1996, (in Kraft ab
  5. Jänner 1996) Angelegenheiten nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 31, DVV 1981 ausdrücklich genannt waren, trat diesbezüglich durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 329 aus 2000, (in Kraft getreten am
  6. Oktober 2000) keine Änderung ein, sodass der
  7. Satz nach Paragraph 5, Absatz 6, DVV 1981 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 329 aus 2000, ("Verfahren, die am
  8. September 2000 anhängig waren, sind nach den bisherigen Vorschriften fortzuführen") im Beschwerdefall keine Rolle spielt.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.