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{'item': '2001/12/0227'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.11.2002 Geschäftszahl2001/12/0227 RechtssatzIm Beschwerdefall stellt sich die Frage, ob die Intensivierung der Leiden der Beschwerdeführerin durch die Dienstausübung eine (von mehreren) wirkenden Bedingungen oder eine bloß unwesentliche, weil nicht wirkende Bedingung für die Dienstunfähigkeit der Beschwerdeführerin darstellt (vgl. dazu die in Rechtsprechung und Lehre zur Beurteilung der Bedingtheit der Minderung der Erwerbsfähigkeit durch die Folgen eines Arbeits- und Dienstunfalles entwickelte Theorie der "wesentlichen Bedingung"). Eine Bedingung ist nur dann wesentlich für den Erfolg, wenn sie nicht im Hinblick auf andere mitwirkende Ursachen erheblich in den Hintergrund tritt. Nur jene Bedingung, ohne deren Mitwirkung der Erfolg überhaupt nicht oder nur zu einem erheblich anderen Zeitpunkt oder nur in geringerem Umfang eingetreten wäre, ist eine wesentliche Bedingung (Hinweis E 28.5.1997, 94/12/0042, und zuletzt E 25.9.2002, 2001/12/0243). Der Grundgedanke dieser Theorie kann auch der im vorliegenden Fall zu lösenden Frage zu Grunde gelegt werden. Der eingetretene Erfolg liegt hier in der Dienstunfähigkeit der Beschwerdeführerin, die auf mehrere Ursachen zurückzuführen ist. Eine dieser Ursachen liegt in der gerade durch die Dienstausübung eingetretenen Intensivierung bestimmter Leiden. Zu fragen ist, ob diese "Teilbeeinflussung" ausreicht, um sagen zu können, die Beschwerdeführerin sei "in Ausübung ihres Dienstes erkrankt" und "dadurch" dauernd dienstunfähig geworden.Im Beschwerdefall stellt sich die Frage, ob die Intensivierung der Leiden der Beschwerdeführerin durch die Dienstausübung eine (von mehreren) wirkenden Bedingungen oder eine bloß unwesentliche, weil nicht wirkende Bedingung für die Dienstunfähigkeit der Beschwerdeführerin darstellt vergleiche dazu die in Rechtsprechung und Lehre zur Beurteilung der Bedingtheit der Minderung der Erwerbsfähigkeit durch die Folgen eines Arbeits- und Dienstunfalles entwickelte Theorie der "wesentlichen Bedingung"). Eine Bedingung ist nur dann wesentlich für den Erfolg, wenn sie nicht im Hinblick auf andere mitwirkende Ursachen erheblich in den Hintergrund tritt. Nur jene Bedingung, ohne deren Mitwirkung der Erfolg überhaupt nicht oder nur zu einem erheblich anderen Zeitpunkt oder nur in geringerem Umfang eingetreten wäre, ist eine wesentliche Bedingung (Hinweis E 28.5.1997, 94/12/0042, und zuletzt E 25.9.2002, 2001/12/0243). Der Grundgedanke dieser Theorie kann auch der im vorliegenden Fall zu lösenden Frage zu Grunde gelegt werden. Der eingetretene Erfolg liegt hier in der Dienstunfähigkeit der Beschwerdeführerin, die auf mehrere Ursachen zurückzuführen ist. Eine dieser Ursachen liegt in der gerade durch die Dienstausübung eingetretenen Intensivierung bestimmter Leiden. Zu fragen ist, ob diese "Teilbeeinflussung" ausreicht, um sagen zu können, die Beschwerdeführerin sei "in Ausübung ihres Dienstes erkrankt" und "dadurch" dauernd dienstunfähig geworden.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.