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{'item': '2001/12/0236'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.10.2003 Geschäftszahl2001/12/0236 RechtssatzIn der Beschwerde wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften - unter Abänderung des angefochtenen Bescheides und Erkenntnis in der Sache durch den Verwaltungsgerichtshof dahingehend, dass bei Berechnung des Ruhegenusses von einer Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 4 Abs. 7 PG 1965 auszugehen sei, in eventu unter Zurückverweisung der Sache an die Behörde zur neuerlichen Entscheidung, beantragt. Im Hinblick auf das vorrangig erhobene Begehren auf Abänderung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof ist festzuhalten, dass das gemäß § 28 Abs. 1 Z. 6 VwGG bestimmt zu bezeichnende Begehren mit Rücksicht auf die Vorschrift des § 42 Abs. 2 VwGG nur den Antrag zum Inhalt haben kann, den angefochtenen Bescheid zur Gänze oder in näher zu bezeichnenden Teilen aus den Gründen des § 42 Abs. 2 Z. 1 bis Z. 3 VwGG aufzuheben. Dem primär auf Abänderung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Begehren ist jedoch im Hinblick auf den wiedergegebenen Beschwerdepunkt und das weitere Beschwerdevorbringen keine Bedeutung beizumessen, weshalb lediglich über den - in eventu erhobenen - Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides zu erkennen war (vgl. die in Dolp,In der Beschwerde wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften - unter Abänderung des angefochtenen Bescheides und Erkenntnis in der Sache durch den Verwaltungsgerichtshof dahingehend, dass bei Berechnung des Ruhegenusses von einer Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 7, PG 1965 auszugehen sei, in eventu unter Zurückverweisung der Sache an die Behörde zur neuerlichen Entscheidung, beantragt. Im Hinblick auf das vorrangig erhobene Begehren auf Abänderung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof ist festzuhalten, dass das gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 6, VwGG bestimmt zu bezeichnende Begehren mit Rücksicht auf die Vorschrift des Paragraph 42, Absatz 2, VwGG nur den Antrag zum Inhalt haben kann, den angefochtenen Bescheid zur Gänze oder in näher zu bezeichnenden Teilen aus den Gründen des Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins bis Ziffer 3, VwGG aufzuheben. Dem primär auf Abänderung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Begehren ist jedoch im Hinblick auf den wiedergegebenen Beschwerdepunkt und das weitere Beschwerdevorbringen keine Bedeutung beizumessen, weshalb lediglich über den - in eventu erhobenen - Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides zu erkennen war vergleiche die in Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, auf Seite 251 f, sowie die in Mayer, BVG3, auf Seite 709, jeweils zu § 28 Abs. 1 Z. 6 VwGG wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, auf Seite 251 f, sowie die in Mayer, BVG3, auf Seite 709, jeweils zu Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 6, VwGG wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.