RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.06.2002 Geschäftszahl2001/12/0240 RechtssatzEine Anrechnung der (nun - durch die Novelle BGBl. I. Nr. 87/2001) in § 75a Abs. 2 Z. 2 lit. a (zweiter Fall) BDG 1979 genannten Karenzurlaubszeiten kann zum einen nur auf Antrag und nach bescheidmäßiger Zuerkennung erfolgen und tritt nicht ex lege ein, zum anderen war und ist es dem Beschwerdeführer auch auf Grundlage der für seinen Karenzurlaub geltenden Rechtslage möglich, einen solchen Antrag auf Nichteintritt der mit der Gewährung eines Karenzurlaubes verbundenen Folgen zu stellen. Nach § 75 Abs. 3 BDG 1979 (in der nach § 241 Abs. 1 BDG 1979 für den hier vorliegenden Karenzurlaub relevanten, bis
- Juni 1997 geltenden Fassung) konnte die zuständige Zentralstelle mit Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen verfügen, dass die mit der Gewährung des Karenzurlaubes verbundenen Folgen nicht oder nicht im vollen Umfang eintreten, wenn für die Gewährung eines Karenzurlaubes andere als private Interessen des Beamten maßgebend waren und berücksichtigungswürdige Gründe vorlagen. Eine solche Antragstellung wird nicht behauptet; dieses Versäumnis kann aber nicht durch Anträge wie den verfahrensgegenständlichen (der Beschwerdeführer begehrte die Feststellung der Verbesserung seines Vorrückungsstichtages gemäß § 12 Abs. 10 GehG 1956) oder durch (unzutreffende) Hinweise auf das "Gleichhalten" der auf den Beschwerdefall nicht anzuwendenden neuen Rechtslage kompensiert werden.Eine Anrechnung der (nun - durch die Novelle Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 87 aus 2001,) in Paragraph 75 a, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, (zweiter Fall) BDG 1979 genannten Karenzurlaubszeiten kann zum einen nur auf Antrag und nach bescheidmäßiger Zuerkennung erfolgen und tritt nicht ex lege ein, zum anderen war und ist es dem Beschwerdeführer auch auf Grundlage der für seinen Karenzurlaub geltenden Rechtslage möglich, einen solchen Antrag auf Nichteintritt der mit der Gewährung eines Karenzurlaubes verbundenen Folgen zu stellen. Nach Paragraph 75, Absatz 3, BDG 1979 (in der nach Paragraph 241, Absatz eins, BDG 1979 für den hier vorliegenden Karenzurlaub relevanten, bis
- Juni 1997 geltenden Fassung) konnte die zuständige Zentralstelle mit Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen verfügen, dass die mit der Gewährung des Karenzurlaubes verbundenen Folgen nicht oder nicht im vollen Umfang eintreten, wenn für die Gewährung eines Karenzurlaubes andere als private Interessen des Beamten maßgebend waren und berücksichtigungswürdige Gründe vorlagen. Eine solche Antragstellung wird nicht behauptet; dieses Versäumnis kann aber nicht durch Anträge wie den verfahrensgegenständlichen (der Beschwerdeführer begehrte die Feststellung der Verbesserung seines Vorrückungsstichtages gemäß Paragraph 12, Absatz 10, GehG 1956) oder durch (unzutreffende) Hinweise auf das "Gleichhalten" der auf den Beschwerdefall nicht anzuwendenden neuen Rechtslage kompensiert werden.