RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.12.2004 Geschäftszahl2001/12/0260 RechtssatzWie sich aus § 36 Abs. 2 letzter Satz VwGG in der Fassung BGBl. I Nr. 88/1997 ergibt, kommt die Einstellung eines Verfahrens über eine Säumnisbeschwerde nach dieser Gesetzesstelle nur in Frage, wenn der (versäumte) Bescheid (allenfalls auch vor Einleitung des Vorverfahrens) erlassen wurde. Ähnlich wie bei einer Bescheidbeschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG, bei der nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe u.a. den Beschluss eines verstärkten Senates vom
- April 1980, Zl. 1809/77, VwSlg 10092 A/1980) eine Klaglosstellung nur bei einer formellen Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides gegeben ist, kann es zu einer Einstellung des Verfahrens nach § 36 Abs. 2 VwGG in der obzitierten Fassung dann nicht kommen, wenn auf andere Weise als durch Nachholung eines versäumten Bescheides das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an einer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof weggefallen ist (so schon zur alten Rechtslage, die sich - soweit dies unter dem Blickwinkel des vorliegenden Beschwerdefalles von Interesse ist - nur dadurch von der neuen Rechtslage unterschied, dass eine Einstellung nach § 36 Abs. 2 letzter Satz VwGG nur bei fristgerechter Erlassung des versäumten Bescheides in Frage kam, während bei Nachholung des versäumten Bescheides außerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof eingeräumten Frist eine "echte" Klaglosstellung nach § 33 Abs. 1 VwGG nach der Judikatur eintrat; vgl. dazu die hg. Beschlüsse vom
- Jänner 1989, Zlen. 88/17/0154, 0172, 0173 und 0198, sowie vom
- Mai 1992, Zlen. 91/12/0177, 0180, oder vom
- April 1997, Zl. 94/12/0204).Wie sich aus Paragraph 36, Absatz 2, letzter Satz VwGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 1997, ergibt, kommt die Einstellung eines Verfahrens über eine Säumnisbeschwerde nach dieser Gesetzesstelle nur in Frage, wenn der (versäumte) Bescheid (allenfalls auch vor Einleitung des Vorverfahrens) erlassen wurde. Ähnlich wie bei einer Bescheidbeschwerde gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, bei der nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe u.a. den Beschluss eines verstärkten Senates vom
- April 1980, Zl. 1809/77, VwSlg 10092 A/1980) eine Klaglosstellung nur bei einer formellen Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides gegeben ist, kann es zu einer Einstellung des Verfahrens nach Paragraph 36, Absatz 2, VwGG in der obzitierten Fassung dann nicht kommen, wenn auf andere Weise als durch Nachholung eines versäumten Bescheides das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an einer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof weggefallen ist (so schon zur alten Rechtslage, die sich - soweit dies unter dem Blickwinkel des vorliegenden Beschwerdefalles von Interesse ist - nur dadurch von der neuen Rechtslage unterschied, dass eine Einstellung nach Paragraph 36, Absatz 2, letzter Satz VwGG nur bei fristgerechter Erlassung des versäumten Bescheides in Frage kam, während bei Nachholung des versäumten Bescheides außerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof eingeräumten Frist eine "echte" Klaglosstellung nach Paragraph 33, Absatz eins, VwGG nach der Judikatur eintrat; vergleiche dazu die hg. Beschlüsse vom
- Jänner 1989, Zlen. 88/17/0154, 0172, 0173 und 0198, sowie vom
- Mai 1992, Zlen. 91/12/0177, 0180, oder vom
- April 1997, Zl. 94/12/0204).