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{'item': '2001/13/0064'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.12.2001 Geschäftszahl2001/13/0064 RechtssatzDarf sich auf entschuldigenden Rechtsirrtum schon jemand nicht erfolgreich stützen, der es unterlässt, geeignete Erkundigungen über die Rechtslage anzustellen, so muss dies erst recht für jemanden gelten, der sein Verhalten entgegen der ihm bekannt gewordenen Rechtsansicht der zuständigen Behörde ausgerichtet hat. Dass die Übereinstimmung der von der zuständigen Abgabenbehörde zum Ausdruck gebrachten Rechtsanschauung mit dem Gesetz zu den Zeitpunkten vom Verwaltungsgerichtshof noch nicht überprüft worden war, zu denen der zur verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung Gezogene sich entgegen der behördlichen Rechtsansicht verhalten hatte, ändert daran nichts. Kann der Rechtsunterworfene doch nicht von vornherein mit einem Obsiegen im Beschwerdeverfahren rechnen und muss er die Möglichkeit eines Unterliegens im betroffenen Beschwerdeverfahren zumindest als gegeben hinnehmen. Sich in dieser Situation dafür zu entscheiden, das steuerliche Verhalten nach den Ratschlägen von Steuerberater und Rechtsanwalt und nicht nach der deutlich bekundeten Rechtsauffassung der zuständigen Behörde einzurichten, begründet ein Verhalten, mit dem die nach einem entsprechenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes objektiv nicht mehr bestreitbare Abgabenverkürzung auch in den zuvor gelegenen Zeitpunkten mit bedingtem Vorsatz oder zumindest bewusster Fahrlässigkeit begangen worden ist. Vom Vorliegen des Schuldausschließungsgrundes nach § 5 Abs 2 VStG kann in einem solchen Fall keine Rede sein. Dass die Abgabenbehörde es unterlassen hat, einen Kommunalsteuerbescheid im Sinne des § 11 Abs 3 KommStG 1993 für die betroffenen Zeiträume zu erlassen, ändert an der Strafbarkeit des mit der Entrichtung der Kommunalsteuer in zu geringer Höhe jeweils verwirklichten Verkürzungstatbestandes nichts. Das Unterbleiben der sachbezogen möglich gewesenen Erlassung solcher Abgabenbescheide durch die Abgabenbehörde beseitigte nicht die Tatbildverwirklichung durch den Beschuldigten mit einem Verhalten, das sich dem Schuldausschließungsgrund des § 5 Abs 2 VStG nicht unterstellen ließ.Darf sich auf entschuldigenden Rechtsirrtum schon jemand nicht erfolgreich stützen, der es unterlässt, geeignete Erkundigungen über die Rechtslage anzustellen, so muss dies erst recht für jemanden gelten, der sein Verhalten entgegen der ihm bekannt gewordenen Rechtsansicht der zuständigen Behörde ausgerichtet hat. Dass die Übereinstimmung der von der zuständigen Abgabenbehörde zum Ausdruck gebrachten Rechtsanschauung mit dem Gesetz zu den Zeitpunkten vom Verwaltungsgerichtshof noch nicht überprüft worden war, zu denen der zur verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung Gezogene sich entgegen der behördlichen Rechtsansicht verhalten hatte, ändert daran nichts. Kann der Rechtsunterworfene doch nicht von vornherein mit einem Obsiegen im Beschwerdeverfahren rechnen und muss er die Möglichkeit eines Unterliegens im betroffenen Beschwerdeverfahren zumindest als gegeben hinnehmen. Sich in dieser Situation dafür zu entscheiden, das steuerliche Verhalten nach den Ratschlägen von Steuerberater und Rechtsanwalt und nicht nach der deutlich bekundeten Rechtsauffassung der zuständigen Behörde einzurichten, begründet ein Verhalten, mit dem die nach einem entsprechenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes objektiv nicht mehr bestreitbare Abgabenverkürzung auch in den zuvor gelegenen Zeitpunkten mit bedingtem Vorsatz oder zumindest bewusster Fahrlässigkeit begangen worden ist. Vom Vorliegen des Schuldausschließungsgrundes nach Paragraph 5, Absatz 2, VStG kann in einem solchen Fall keine Rede sein. Dass die Abgabenbehörde es unterlassen hat, einen Kommunalsteuerbescheid im Sinne des Paragraph 11, Absatz 3, KommStG 1993 für die betroffenen Zeiträume zu erlassen, ändert an der Strafbarkeit des mit der Entrichtung der Kommunalsteuer in zu geringer Höhe jeweils verwirklichten Verkürzungstatbestandes nichts. Das Unterbleiben der sachbezogen möglich gewesenen Erlassung solcher Abgabenbescheide durch die Abgabenbehörde beseitigte nicht die Tatbildverwirklichung durch den Beschuldigten mit einem Verhalten, das sich dem Schuldausschließungsgrund des Paragraph 5, Absatz 2, VStG nicht unterstellen ließ. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/13/0065 2001/13/0066 2001/13/0070 2001/13/0068 2001/13/0069 2001/13/0067

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.